Partner und Berufsträger
Das Thema Berufsträger und Partner ist für einen Existenzgründer das Vordringlichste, da hier entscheidende Weichen gestellt werden. Zumindest der Gründer muss sich mit einigen existenziellen Fragen zu seiner Person, und Rechtsform - der etablierte Jurist auch damit, dass Rechtsberatung auftragsmäßige Dienstleistung ist im Sinne des § 675 BGB -, beschäftigen.
1. Person des Gründers
Anhand der persönlichen Fähigkeiten und Neigungen des Berufsträgers sollte die Frage der Einzel- oder Sozietätsgründung sowie der kaufmännischen Vorgehensweise festgestellt werden. Unter Neigung ist z.B. zu verstehen:
Soziale Kompetenz
- Kommunikativ
- extrovertiert
- Introvertiert
- eher wissenschaftlich
Persönliche Interessen
- Technisch Interessiert (z.B. Baurecht, Werkvertragsrecht, IT-Recht)
- Sportler / Musiker (z.B. Sportrecht, Medizinrecht; Künstlervertragsrecht)
- Banklehre sonstiger Bezug zur Wirtschaft (z.B. Bankrecht, Unternehmensberatung, Mergers etc.)
Schon nach der sozialen Kompetenz sollte der Gründer entscheiden, ob er in der Lage ist, seine Dienstleistung am „Markt als Ware zu verkaufen“. Der eher wissenschaftlich ambitionierte Jurist wird, soweit noch eine gewisse Introvertiertheit hinzukommt, nicht in der Lage sein, selbst Kunden zu akquirieren. Aber auch ein solches Problem lässt sich durch entsprechende Planung lösen. Das Pendant dazu ist der kommunikative und extrovertierte Jurist. Bilden diese beiden eine Sozietät ist im Zweifel ein Erfolgsgespann geboren. Der eine der sowieso lieber redet, der andere der gerne wissenschaftlich arbeitet (Wobei hier gesagt werden muss, dass damit keine Klischees abgehandelt werden sollen. Selbstverständlich können auch äußerst kommunikative Juristen wissenschaftlich arbeiten und umgekehrt).
Derjenige der feststellt, dass er eigentlich kein Kaufmann ist, ist gut beraten, sich frühzeitig z.B. einen externen Steuerberater, Buchhalter oder Bürovorsteher zu suchen der einen daran erinnert, dass man diesen Monat noch keine Rechnungen geschrieben hat.
Es geht an dieser Stelle nur darum, ehrlich gegen sich selbst zu sein und festzustellen, ob, und wenn ja, welche Komponente einem fehlt. Dadurch ist es ggf. leichter den richtigen Begleiter für den erfolgreichen Kanzleibetrieb zu finden.
2. Rechtsform
Hinsichtlich der Rechtsform ist grundsätzlich die eingetragene Partnerschaft, die EWIV (Europäische wirtschaftliche Vereinigung), die BGB-Gesellschaft, die GmbH und - neuerdings - die AG möglich.
Sofern eine Gesellschaft gegründet wird, sollten die einzelnen Anwälte und die Höhe ihrer Beteiligung und welche Funktionen von welchem Partner innerhalb der Kanzlei eingenommen werden soll bestimmen. Auch die jeweilige fachliche und persönliche Qualifikation und was ihn dafür qualifiziert (z.B. Ausbildung, Erfahrungen, Vermögen, Funktionen außerhalb der Sozietät) Bedenken sollte man auch, dass zwar die gewählte Rechtsform für den jungen Juristen ,,bekanntes Terrain" sein kann, der Jurist aber für gewöhnlich die steuerrechtlichen Belange nicht beurteilen kann. So besteht z.B. bei der GmbH die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer bei Rechnungsstellung, bei der GbR erst nach Geldeingang.
3. Versicherung
Bei mehreren Berufsträgern, die sich ohne deutliche Kennzeichnung als Bürogemeinschaft nach außen als Sozien darstellen, ist auf eine einheitliche Deckungssumme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu achten. Nach § 12 der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (AVB-RSW) (PDF) hat die Versicherung das Recht, die Leistungspflicht aus dem Mittel der Versicherungssumme zu berechnen. Dies Konsequenz aus § 12 AVB-RSW ergibt sich aus dem nachfolgenden Rechenbeispiel:

4. Rechtsberatung als Dienstleistung
Die Anwaltschaft neigte bisher dazu, die Einordnung der zu erbringenden Leistung als Sonderform der entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) nicht wahrzunehmen. Die vertragliche Konstellation zwischen Mandant und Rechtsanwalt war bisher selten von Bedeutung. Aufgrund der immer häufiger auftretenden gerichtlichen Feststellung von Anwaltsfehlern und der immer größer werdenden Konkurrenz im Bereich der juristischen Dienstleistung (Vgl. dazu nur die anwaltliche Konkurrenz mit 132.569 Rechtsanwälte im Jahre 2005) kann die dem Anwaltsvertrag zugrunde liegende rechtlichen Pflichten nicht mehr ignoriert werden.

Jeder juristische Berufsträger muss sich daher grundsätzlich darüber klar werden, dass die heutige Zeit aufgrund des zunehmenden Konkurrenzdruckes ein Umdenken erforderlich macht. Die juristische Verklausulierung des Begriffes „Kunde“ mit dem Wort „Mandant“ ist nur noch insofern zu halten, wie es sich um berufsrechtliche Belange und hier primär um das Mandantengeheimnis handelt. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass sich - vorausgesetzt, die rechtliche Qualität entspricht den Erfordernissen des Falles – auch der Umgang mit dem Mandanten am Slogan „der Kunde ist König“ zu orientieren hat und nicht, wie heute noch vielfach üblich, der Mandant als Kunde nach Übernahme des Mandats eher ein Störfaktor ist.
Diese neue und zum Markterfolg einer Kanzlei notwendige Sichtweise verdeutlicht die Grafik. Hier steht der Mandant, anstelle des Mandats im Mittelpunkt.

