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Hinweise zur Anwaltszulassung

I. Einleitung

Die örtlichen Rechtsanwaltskammern sind gemäß § 6 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit den jeweiligen Landesgesetzen zuständig für das Zulassungsverfahren. Welche Kammer jeweils zuständig ist, ergibt sich aus dem OLG Bezirk in dem die Niederlassung erfolgen soll. Gemäß §27 BRAO muss jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt in dem Kammerbezirk eine Kanzlei einrichten einrichten; die Anwälte eines OLG-Bezirk bilden gemäß § 60 BRAO eine Rechtsanwaltskammer.

 

II. Antrag

Die Rechtsanwaltskammern nutzen zum Teil unterschiedliche Vordrucke zur Beantragung der Zulassung. Soweit die Kammern einen Internetauftritt haben werden dort – zumeist unter dem Navigationspunkt „Mitglieder" - die entsprechenden Formulare zum Download angeboten. Die Ausdrucke müssen ausgefüllt, unterschrieben und per Post an die Kammer gesandt werden.

 

III. Inhalt

Für den Zulassungsantrag werden üblicherweise folgende Unterlagen benötigt:

  • Lebenslauf
  • Aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über die Berechtigung zum Führen eines akademischen Grades
  • Ggf. Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei anderweitiger Beschäftigung nebst weiterer Unterlagen
  • Unterlagen zur Berufshaftpflicht

Zu den problematischen Punkten einige Anmerkungen:

1. Lebenslauf

Der lückenlose, maschinenschriftlich gefertigte Lebenslauf sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Eltern einschließlich Geburtsname der Mutter,
  • berufliche Beschäftigungen seit der Erlangung der Befähigung zum Richteramt, deren Dauer und die jeweiligen Arbeitgeber,
  • Angaben über besondere Fähigkeiten (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Lehraufträge und dergleichen),
  • Angaben über akademische Grade (auch solche ausländischer Universitäten).

2. Freistellung

Für den Fall einer beabsichtigten anderen beruflichen Tätigkeit neben dem Anwaltsberuf ist Art und Umfang dieser Tätigkeit ausführlich darzustellen und eine Ablichtung des Anstellungsvertrages sowie der Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Dienstpflichten der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht entgegenstehen, beizufügen.

3. Berufshaftpflicht

Nach § 51 BRAO besteht die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von € 250.000,00 abzuschließen. Die Aushändigung der Zulassungsurkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt (§ 12 Abs. 2 BRAO). Es empfiehlt sich daher, bereits dem Antrag eine vorläufige Deckungszusage beizufügen.

 

IV. Dauer

Das Zulassungsverfahren kann u.a. wegen der Beiziehung von Personalakten oder durch die Antwortzeiten des Bundeszentralregisters längere Zeit in Anspruch nehmen. Im Mittel beträgt der Zeitraum zwei bis sechs Wochen. Zur Beschleunigung kann – im Vorfeld der Formularbearbeitung - bei der Kammer nachgefragt werden, wann die nächste Vorstandssitzung stattfindet damit – soweit nicht der Präsident ohne den Vorstand entscheidet – an diesem Termin die Unterlagen vorliegen.

 

V. Kosten

Die Kosten der Zulassung betragen im Bundesdurchschnitt ca. € 219,- der Jahreskammerbeitrag liegt ausweislich der nachfolgenden Tabelle im Mittel bei ca. € 233,-.

Die jeweiligen örtlichen Beiträge entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle (Stand Mai 2009):

Nr. Rechtsanwaltskammer Erstzulassung Jahresbeitrag Sonderbeitrag für Berufsanfänger
1 Bamberg 250,00 € 275,00 € in den ersten 2 Jahren 100,00 €
2 Berlin 205,00 € 282,00 € in den ersten 2 Jahren 141,00 €
3 Brandenburg 275,00 € 240,00 € Im ersten Jahr 120,00 €
4 Braunschweig 125,00 € 280,00 € Auf Antrag
5 Bremen 230,00 € 240,00 € 120,00 €
6 Celle 230,00 € 240,00 € Auf Antrag
7 Düsseldorf 250,00 € 216,00 €  
8 Frankfurt/M 160,00 € 225,00 € Auf Antrag
9 Freiburg 210,00 € 220,00 € 110,00 €
10 Hamburg 100,00 € 168,00 € 84,00 €
11 Hamm 230,00 € 160,00 €  
12 Karlsruhe 200,00 € 150,00 € Auf Antrag
13 Kassel 180,00 € 335,00 € Auf Antrag
14 Koblenz 200,00 € 150,00 € zzgl. 0,1 % vom Umsatz  
15 Köln 240,00 € 222,00 € Auf Antrag
16 Mecklenburg-Vorpommern 250,00 € 270,00 € 240,00 €
17 München 250,00 € 200,00 € 140,00 €
18 Nürnberg 250,00 € 230,00 € 115,00 €
19 Oldenburg 230,00 € 252,00 €  
20 Saarbrücken 205,00 € 250,00 €  
21 Sachsen 225,00 € 222,00 €  
22 Sachsen-Anhalt 300,00 € 276,00 €  
23 Schleswig 255,00 € 252,00 € Auf Antrag
24 Stuttgart 150,00 € 195,00 €  
25 Thüringen 400,00 € 200,00 €  
26 Tübingen 205,00 € 200,00 €  
27 Zweibrücken 200,00 € 240,00 €  

 

 

VI. Folgen der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde (§ 12 Abs. 2 BRAO). Für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis ist der Nachweis der Einrichtung der Kanzlei notwendig(§ 31 Abs. 2 BRAO).

Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind folgende Wirkungen verknüpft

  • Gesetzliches Mitglied in der Selbstverwaltungskörperschaft Rechtsanwaltskammer;
  • Recht auf Wechsel in das örtlich zuständige anwaltliche Versorgungswerk;
  • Urkundserteilung über die Zulassung;
  • Vereidigung vor der zust. Rechtsanwaltskammer;
  • Aufnahme in die Liste der bei dem jeweiligen Amts- und Landgericht zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

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