Rückblick 06.12.2024
Durch die Änderung bei § 87a Abs. 1 Satz 2 AO dürfen Nachrichten an die Finanzämter nicht mehr über beA erfolgen, vielmehr muss der Weg über ELSTER gewählt werden:
„„Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres
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