• Der Spezialist für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • 24 Stunden-Lieferung
  • Bücher Versandkostenfrei
Zur Übersichtsseite Kanzlei Services
Zur Übersichtsseite Fachbedarf
beA
Zur Übersichtsseite Fachmedien
Zur Übersichtsseite Recht
Zur Übersichtsseite Öffentliche Verwaltung
Zur Übersichtsseite Bürobedarf
Zur Übersichtsseite Technik
Zur Übersichtsseite Akademie
Hammer, Gottfried

Überprüfung von Schiedsverfahren

durch staatliche Gerichte in Deutschland
Produktinformationen "Überprüfung von Schiedsverfahren"

Die §§ 1025 ff. ZPO ermöglichen die Ausübung privater Schiedsgerichtsbarkeit als echte Gerichtsbarkeit: § 1055 ZPO verleiht einem Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils; gemäß §§ 1060, 1061 ZPO kann ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden.

Der Staat verhilft Entscheidungen privater Schiedsgerichte jedoch nur dann zur Wirkung bzw. Durchsetzung, wenn Schiedsverfahren und Schiedsspruch bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. In bestimmten Fällen findet deshalb eine Überprüfung privater Schiedsgerichtsbarkeit durch die deutschen staatlichen Gerichte statt.

Dieser praktische Leitfaden erörtert zunächst die Fallkonstellationen, in denen es zu einer gerichtlichen Überprüfung kommen kann. Anschließend stellt er Umfang und Kriterien der Überprüfung dar. Hierbei werden erst allgemeine prozessuale Fragen behandelt. Den Schwerpunkt bildet die Darstellung von Prüfungsumfang und Prüfungskriterien bezogen auf die einzelnen Schritte des nachzuprüfenden Schiedsverfahrens.


Vorteile auf einen Blick

  • kombiniert Grundlagen und praktische Umsetzung
  • prägnante, fokussierte Darstellung
  • erfahrener Autor


Details zur Produktsicherheit

Verantwortliche Person für die EU:

C. H. Beck oHG
Wilhelmstr. 9
80801 München
Deutschland
kundenservice@beck.de

Downloads:

Download Leseprobe_1

0 von 0 Bewertungen


Loading
Haben Sie Fragen?
Rufen Sie uns direkt an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail!
Mo. - Fr. 08.00 - 17.00 Uhr
0201 8612-222