Es ist ein heißes Eisen des anwaltlichen Berufsrechts: Das Fremdbesitzverbot. Nach der Regelung §59e BRAO a.F. dürfen nur „beruflich aktive“ Rechtsanwälte Gesellschafter einer Anwaltskanzlei sein. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof in München hatte seine Zweifel, ob diese Norm mit dem Unionsrecht vereinbar sei und hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Am 4. Juli 2024 hat nun der Generalanwalt am EuGH Campos Sánchez-Bordona seine mit Spannung erwarteten Schlussanträge (Rechtssache C-295-/23) präsentiert. Seinen Beurteilungen zufolge verfügten die Mitgliedstaaten bei der Regelung des Rechtsanwaltsberufs über einen weiten Spielraum, insbesondere dann, wenn der Beruf in Kapitalgesellschaften ausgeübt werde. Sie dürften aus Gemeinwohlüberlegungen zum Schutz der Rechtssuchenden bestimmte Beschränkungen erlassen. Diese müssten dann aber stimmig sein und mit den Gründen des Allgemeininteresses in Einklang stehen. An dieser Kohärenz mangele es jedoch aus Sicht des Generalanwalts. Es sind drei Punkte, die sich aus seiner Sicht nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie des Binnenmarktes (Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG) vertragen.
So würden Angehörige anderer Berufe ausgeschlossen, selbst wenn sie die Kriterien erfüllen können, wie es die BRAO für die Beteiligung als Gesellschafter, zum Beispiel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, vorschreibt. Es werde zudem nicht näher konkretisiert, warum die Gesellschafter in der Gesellschaft beruflich aktiv sein müssen. Nicht kohärent sei es zudem, dass Gesellschafter, die keine Rechtsanwälte sind, in bestimmten Umfang Kapital und Stimmrechte halten dürfen und damit einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte ausüben könnten.
Es bleibt nun abzuwarten, wie der der EuGH entscheiden wird. An die Schlussanträge ist er nicht gebunden, folgt ihnen jedoch in den meisten Fällen. Kippt er die strengen Regelungen für Investoren an Anwaltskanzleien, muss der Gesetzgeber Lockerungen vornehmen, ohne jedoch das besondere Gemeinwohlinteresse zu gefährden. Mit der BRAO-Reform hat der Gesetzgeber bereits eine Öffnung eingeschlagen. So dürfen Rechtsanwälte seit August 2022 mit anderen Angehörigen der freien Berufe wie Ärzte, Architekten oder Ingenieuren unter bestimmten Voraussetzungen in Berufsausübungsgesellschaften zusammenarbeiten.


