Rechtspflege in Deutschland trotzt Corona: Wie die Gerichte mit der Gefahrenlage umgehen

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2002

Die deutsche Justiz bleibt trotz Corona-Krise handlungsfähig. Alle Beteiligten bemühen sich nach Kräften, den „Stillstand der Rechtspflege“ zu verhindern. Ziel aller Maßnahmen ist es, die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze zu erhalten, aber gleichzeitig die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Das ist eine große Herausforderung. So haben die Gerichte im ganzen Bundesgebiet bereits seit einigen Tagen den Publikumsverkehr nur noch auf das Nötigste beschränkt. „Es ist richtig, den Zugang zu den Gerichten jetzt auf das absolut notwendige Minimum herunterzufahren, um die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen. Die Justiz wird aber auch weiterhin in der Lage sein, ihre Kernaufgaben zu erfüllen und eilbedürftige Entscheidungen zu treffen“, stellen Barbara Stockinger und Joachim Lüblinghoff, Co-Vorsitzende des Deutschen Richterbundes fest.

Inzwischen dürfen bundesweit nur noch Personen die Gerichtsgebäude betreten, wenn sie an Gerichtsverfahren teilnehmen. Das gilt derzeit auch (noch) für Besucher von öffentlichen Verhandlungen. Ausgenommen sind Personen, die Symptome einer Corona Erkrankung zeigen, oder innerhalb der letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, oder sich innerhalb der jeweils letzten 14 Tage in einem Corona Risikogebiet nach der aktuellen Definition des Robert-Koch Instituts aufgehalten haben. Darauf weist das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hin. Darüber hinaus kann die Besucherzahl beschränkt werden. Zudem sollen schriftliche Anträge möglichst nur noch per Post eingereicht werden.

In fast allen Gerichten werden Verhandlungen, die nicht eilbedürftig sind, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. „Sitzungen sollen nur noch durchgeführt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden. Dies betrifft insbesondere Haftsachen und schon andauernde Strafverhandlungen, gleiches gilt für ermittlungsrichterliche Handlungen und Eilsachen in sämtlichen Rechtsgebieten“, teilt zum Beispiel das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit. Aber auch in den anderen Bundesländern beschränken sich die Gerichte auf die  nicht aufschiebbaren Termine. Mancherorts kommt durch die Corona-Krise auch neue Technik zum Einsatz: In Hamburg sollen zum Beispiel eilbedürftige Angelegenheiten wie eine Haftprüfung in Kürze über eine audiovisuelle Anhörung über das iPad durchgeführt werden, damit sich die Beteiligten nicht persönlich begegnen. Das Oberlandesgericht Köln teilt mit, dass zivilrechtliche Streitigkeiten mit Zustimmung der Parteien auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden können. Gemäß §128a Zivilprozessordnung sei es auch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, mit Hilfe von Videotechnik zu verhandeln.

Grundsätzlich entscheiden die Richter in Ausübung ihrer richterlichen Unabhängigkeit und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, ob und wann Gerichtsverhandlungen stattfinden und laufende Verfahren unterbrochen werden. Dass dies kein leichtes Unterfangen ist, zeigt ein Fall, der sich jüngst am Landgericht München I ereignete. Dort hatte vor einigen Tagen ein Rechtsanwalt eine Strafanzeige gegen einen Richter gestellt, weil dieser die Verhandlung mit mehr als 50 Menschen im Gerichtssaal durchgeführt habe und damit alle Anwesende einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt habe. Der Richter habe „bewusst eine Gefahrenlage“ geschaffen, warf ihm der Rechtsanwalt vor.

Unterdessen denkt das Bundesjustizministerium sogar über eine Änderung der Strafprozessordnung nach. Den Gerichten soll erlaubt werden, eine Hauptverhandlung im Strafverfahren für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen. Beim Deutschen Anwaltverein (DAV) stößt dieses Vorhaben indes auf wenig Sympathie. „Krisen definieren nicht das Recht. Es muss daher unbedingt gewährleistet sein, dass eine längere Hemmung der Unterbrechung als Sonderregelung auf die gegenwärtige Pan- bzw. Epidemie beschränkt bleibt. Zudem sollte dies nur für solche Hauptverhandlungen möglich sein, bei denen bereits mindestens zehn Tage verhandelt wurde gemäß § 229 Abs. 3 Strafprozessordnung “, erklären Rechtsanwalt Stefan Conen und Dr. Ali Norouzi, beide Mitglieder im Strafrechtsausschuss des DAV. Eilige Verfahren, etwa Haftsachen, dürften nicht etwa auf dem Rücken Inhaftierter auf die lange Bank geschoben werden.