Vorsicht bei zu vielen allgemeinen Textbausteinen im Schriftsatz

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Es ist schon verführerisch für Kolleginnen und Kollegen, die viele gleichgelagerte Mandate führen: Das Arbeiten mit Textbausteinen in Schriftsätzen. So lassen sich in der Masse zum Beispiel der  Widerruf von Darlehensverträgen oder Schadenersatzforderungen bei Dieselfahrzeugen effizient abarbeiten. Denn die Vielzahl der Mandate macht es schon aus Kapazitätsgründen nahezu unmöglich, dass der mandatsführende Rechtsanwalt die Schriftsätze selber formuliert. Richter und gegnerische Anwälte stöhnen hingegen immer öfter über diese Vorgehensweise. In diesen Schriftsätzen wird häufig in epischer Breite allgemein und mit vielen Rechtsprechungszitaten (passend und unpassend – oftmals nicht veröffentlicht und nicht beigefügt) und ohne konkreten Bezug zum Mandat vorgetragen. Die wirklich relevanten Dinge müssen oft erst mühsam herausgefiltert werden.

Jetzt ist dem OLG Naumburg (Urt. v. 12.9.2019 – 1 U 168/18) erkennbar der Kragen geplatzt: Eine Berufungsbegründung, die weitgehend aus Textbausteinen besteht, reicht für die Zulässigkeit der Berufung nicht aus, haben die Richter entschieden. Aus diesem Grund hat der 1. Zivilsenat die Berufung eines Audi-Käufers, der von der Volkswagen AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abgasskandal verlangte, als unzulässig verworfen und sich daher nicht inhaltlich mit der Klage befasst.

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen Audi A6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen. Er hat die Volkswagen AG (und nicht die rechtlich selbständige Audi AG) auf Erstattung des Kaufpreises gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Der Motor des Fahrzeugs sei mit unzulässigen Abschaltungseinrichtungen versehen. Der Fahrzeughalter verklagte die Volkswagen AG daraufhin auf Schadenersatz, weil sie Herstellerin des Motors sei. Zusätzlich ergebe sich ihre Haftung daraus, dass die Audi AG mit ihr durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag verbunden sei. Das Landgericht Magdeburg hatte die Klage abgewiesen und dies unter anderem damit begründet, dass der Kläger die Herstellereigenschaft der Beklagten hinsichtlich des Motors nicht bewiesen habe. Die Beklagte hafte auch nicht gesamtschuldnerisch mit der Audi AG, weil die Voraussetzungen für einen Eingliederungskonzern nicht dargetan seien.

Die dagegen eingelegte Berufung ist nach Auffassung des Senats unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung eingehe. Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt, den Anspruch im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Hersteller zu begründen. Das sei bereits in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.

Dem Urteil des OLG Naumburg kann man nur zustimmen und es ist zu hoffen, dass mehr Gerichte den Mut haben, so zu entscheiden. Denn wer als Anwalt nur Textbausteine verwendet und sich nicht mit der Entscheidung des Gerichts befasst, der legt wirklich keine wirksame Berufung ein. Damit ich nicht missverstanden werde: Textbausteine sind erlaubt und sinnvoll, wenn sie sich mit dem Gegenstand des Verfahrens befassen. Denn auch viele Gerichte verwenden in ihren Urteilen Textbausteine, so dass sich auch ein Rechtsanwalt mit den entsprechenden wehren darf. Doch müssen die Bausteine so gestaltet und strukturiert werden, dass sie auf den konkreten Einzelfall passen. Dazu reicht es wohl heute nicht mehr aus, die Bausteine in Word zu erfassen und richtig zu benennen. Vielmehr ist es hier – unter Nutzung moderner Technik – notwendig, eine passende Struktur zu schaffen, mit der die Anpassung an das Urteil oder den gegnerischen Schriftsatz erfolgen kann. Programme, die Schriftsätze und Entscheidungen entsprechend auswerten und strukturieren können, gibt es schon. Diese ermöglichen es, auf bestimmte Passagen mit einer bestimmten Erwiderung zu antworten und dies sozusagen vollautomatisch, wenn das Programm mit dem entsprechenden juristischen Sachverstand geschrieben worden ist. Dann kann kein Gericht die Verwendung von Bausteinen, die, wenn sie gut gemacht sind, nicht einmal mehr als solche zu erkennen sind, verbieten und damit ein Rechtsmittel als unzulässig abweisen. Wenn ein Anwalt viele gleichgerichtete Verfahren führt, muss er eine solche Investition vornehmen – auch schon aus Haftungsgründen.