Ein Urteil des Anwaltssenats am Bundesgerichtshof (BGH) wird derzeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten hitzig in den sozialen Medien diskutiert: Sind eigene Kanzleiräume notwendig für die anwaltliche Berufsausübung? Das hat der Anwaltssenat trotz fortschreitender Digitalisierung nun bejaht (Az.: AnwZ (Brfg) 50/24 vom 1.12.2025) und die Anwaltschaft schüttelt verständnislos den Kopf.
Die Kontroverse ausgelöst hat ein Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt mit Doppelzulassung aus Berlin. Er hatte seine „Kanzlei“ in einem Coworkingspace. Dort wurden Telefonate und Post für ihn angenommen, es gab ein Kanzleischild und er konnte bei Bedarf stundenweise Besprechungsräume anmieten. Über einen eigenen Raum verfügte er dort nicht. Die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin befand, dass eine Kanzlei mehr sein müsse als ein Konferenzraum und ein PC und erteilte ihm eine „missbilligende Belehrung“. Dagegen klagte der Anwalt – zunächst erfolgreich vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin (Az.: I AGH 5/22 vom 12.06.2024). Dieser hatte das Modell der flexiblen Kanzlei in einer sich digital wandelnden Gesellschaft noch als ausreichend angesehen.
Gegen dieses Urteil legte die RAK Berlin Berufung beim BGH ein, um die Rechtslage eindeutig klären zulassen. Für viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mutet die BGH- Entscheidung jedoch wie aus einer anderen Zeit an. So ist für die BGH-Richter die Ausübung des Anwaltsberufs mit der Einrichtung einer Kanzlei verbunden. Nach § 27 Abs. 1 BRAO müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Sie benötigen dauerhaft eigene Räumlichkeiten an einem festen Ort, in denen sie normalerweise arbeiten und zu üblichen Geschäftszeiten erreichbar sind. Allein ein Kanzlei-Schild, ein Briefkasten, ein Telefonservice oder die Möglichkeit, bei Bedarf Konferenzräume zu buchen, genügt demnach nicht. Diese Dienste machen keinen festen Kanzleisitz aus. Der Anwaltssenat leitete dies aus der Entwicklung seit 1959 ab.
Zu den vehementen Kritikern des Urteils gehört auch Rechtsanwalt Martin W. Huff. Der ehemalige Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln schreibt regelmäßig zu berufsrechtlichen Themen. Er hält das Urteil für lebensfremd, weil die Erreichbarkeit des Anwalts für seine Mandanten und die Verschwiegenheit heute im Vordergrund stehen müssen. Dies ist nicht an einen physischen Raum gebunden, sondern kann genauso gut über das Telefon oder Video erreicht werden. Sollte ein persönliches Gespräch nötig werden, so kann dies unter Einhaltung der Verschwiegenheit auch in einem angemieteten Büro stattfinden. Das Argument, dass die Unterlagen und Akten des Anwalts geschützt vor dem Zugriff unbefugter Dritter an einem Ort aufbewahrt werden müssen, weil die elektronische Kommunikation mit den Gerichten bislang nicht durchgehend funktioniert, mutet für ihn beinahe zynisch an. Huff fordert die Satzungsversammlung der Rechtsanwälte auf, zügig den § 5 der Berufsordnung der Rechtsanwälte zu konkretisieren, um hier Klarheit zu schaffen. Ein fester Kanzleiraum, der auf Dauer gemietet ist, sei heute nicht mehr notwendig.
Bis es soweit ist, sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte lieber auf Nummer sicher gehen und eigene Kanzleiräume unterhalten, in denen sie tatsächlich arbeiten und erreichbar sind. Dies gilt aber nur für neue Zulassungen, bestehende Zulassungen genießen Bestandsschutz.
Völlig offen ist, so Huff, wie die Rechtsanwaltskammern bei neuen Zulassungen mit der Karlsruher Entscheidung umgehen. Vielleicht warten sie ja ab, was das Bundesverfassungsgericht zu diesem Thema sagt. Denn der betroffene Rechtsanwalt hat angekündigt gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde einzulegen, weil er seine Rechte aus Art. 12 GG verletzt sieht.
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