Der Deutsche Anwaltverein (DAV) will die Vorschrift zur Kanzleipflicht an die heutige Lebens- und Arbeitswirklichkeit anpassen. In einer aktuellen Stellungnahme schlägt er vor § 27 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wie folgt neu zu fassen: „Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei haben. Kanzlei ist der Ort, an welchem Zustellungen bewirkt werden können und über den der Rechtsanwalt für Mandanten, Gerichte, Behörden und andere am Rechtsverkehr Beteiligte in einer seiner Berufsausübung angemessenen Weise erreichbar ist.“ In dieser Formulierung wird nicht mehr das Einrichten und Unterhalten einer Kanzlei verlangt, wie es bislang die Norm vorschreibt.
Den Anstoß für diesen Reformvorschlag hat ein Urteil des Anwaltssenats am Bundesgerichtshof im Dezember 2025 gegeben. Die Rechtsanwaltskammer Berlin hatte gegen einen Syndikusrechtsanwalt mit Doppelzulassung geklagt, der seine „Kanzlei“ in einem Coworking-Space betrieb. Dort wurden Telefonate und Post für ihn angenommen, bei Bedarf konnte er stundenweise Besprechungsräume dort anmieten. Auch ein Kanzleischild existierte dort. Einen eigenen Raum für seine Anwaltstätigkeit hatte der Beklagt jedoch nicht dauerhaft dort angemietet. Genau das vertrage sich nicht mit den Vorstellungen einer Kanzlei, befand der Anwaltssenat. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte benötigten dauerhaft eigene Räume an einem festen Ort, in denen sie normalerweise arbeiten und zu üblichen Geschäftszeiten erreichbar seien. Das Urteil hatte zu heftiger Kritik geführt. Es passe nicht mehr in die heutige Lebens- und Arbeitswelt, hieß es von vielen Seiten.
Mit seinem Vorschlag hält der DAV zwar an der Kanzlei fest, passt aber die Ausgestaltung entsprechend an. „Der Anwalt muss heutzutage an der als Kanzlei angegebenen Adresse nicht anwesend sein, falls nichts anderes vereinbart ist. Durch die Definition der Kanzlei wird allerdings klargestellt, dass es für die anwaltliche Berufsausübung weiterhin einen realen Ort geben muss, ohne den die Ausübung des Anwaltsberufs im Hinblick auf die Funktion als Organ der Rechtspflege nicht sichergestellt ist“, heißt es in der Stellungnahme. Für die Mandantenkommunikation sei es heute nicht mehr zwingend notwendig Kanzleiräume zu unterhalten, da sie überwiegend elektronisch erfolge. Das gelte auch für den Erstkontakt. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten selber und in eigener Verantwortung entscheiden, wie sie ihre anwaltliche Tätigkeit ausüben wollen – ob in eigenen Kanzleiräumen, vorübergehend angemieteten Räumen oder der eigenen Wohnung. Dabei müssen selbstverständlich immer die berufsrechtlichen Pflichten gewahrt bleiben.
Die angestrebte Lockerung kann auch für die Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte mit Doppelzulassung eine Erleichterung darstellen, da sie meist nur in geringerem Umfang eigene Anwaltsmandate betreuen. Sie könnten – wenn die Reform angenommen wird – Büroservices oder Coworking-Spaces nutzen, wenn sie beispielsweise zum Schutz ihrer Privatsphäre nicht ihre private Anschrift und Telefonnummer preisgeben möchten.
Auch bei der Bundesrechtsanwaltskammer steht das Thema Kanzleipflicht auf der Agenda der nächsten Satzungsversammlung Ende September. Die Anpassung im Gesetz muss dann allerdings durch den gesetzgeberischen Weg erfolgen.

