Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Umgang mit einem Fristenkalender verschärft. Ein Fristenkalender müsse so geführt werden, dass auch gestrichene oder geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben, erklärte der BGH in seinem Beschluss zu einer Familiensache (Az.: XII ZB 338/24 vom 04.04.2026). Dies gelte vor allem auch dann, wenn ein elektronischer Fristenkalender geführt werde.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Anwalt die Frist für die Beschwerdebegründung gegen den Scheidungsbeschluss für seine Mandantin versäumt, weil eine Kanzleimitarbeiterin die Fristen nicht richtig in den elektronischen Fristenkalender eingetragen hatte. Zunächst hatte sie zwar die Fristen richtig notiert. Nach Eingang der Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens am Tag der für die Beschwerdebegründung notierten Vorfrist hatte sie diese Mitteilung in die elektronische Akte eingefügt. Hierbei hatte sie jedoch alle Fristen im elektronischen Fristenkalender geändert, indem sie beim Einfügen des Schriftsatzes über das Fenster „Fristen bearbeiten“ dessen Abrufdatum als Fristbeginn eingetragen und hierdurch die Berechnung eines neuen Fristlaufs veranlasst hatte. Dadurch verschob sich das Fristende um sieben Tage nach hinten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, vor dem der Fall zunächst landete, führte das Fristversäumnis auf das Organisationsverschulden des Anwalts zurück und verwehrte ihm die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Auch der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG. Dieses sah einen wesentlichen Organisationsmangel des Anwalts insbesondere darin, dass gestrichene, gelöschte und verschobene Fristen nicht weiterhin im elektronischen Fristenkalender zu sehen gewesen seien, sondern durch die Software überschrieben wurden. Dadurch sei der Kontrollmechanismus „Blick in den Kalender“ außer Kraft gesetzt worden. „Rückfragen oder Zweifel des Anwalts hinsichtlich der Löschung oder Eintragung durch die Bürokraft würden mangels Sichtbarkeit der Änderungsvorgänge unmöglich. Da auch Kontrollausdrucke oder Fehlerprotokolle offenbar nicht erstellt würden, gebe es keinerlei Schutz vor versehentlichen Änderungen einer schon anwaltlich kontrollierten Frist“, heißt es in der Entscheidung. Außerdem sei die Kanzleimitarbeiterin nicht ausdrücklich angewiesen worden, Friständerungen in der Handakte zu dokumentieren.
„Die jüngste Entscheidung zeigt einmal mehr, welche hohen anwaltlichen Sorgfaltspflichten die Rechtsprechung an das Fristenmanagement stellt“, sagt Christian Rekop, Leiter Business Development, Legal Tech und Services bei Soldan. Der elektronische Fristenkalender von Soldan erfüllt diese hohen Anforderungen: Mit dem browserbasierten Fristenmanagement lassen sich die Fristen übersichtlich und regelkonform berechnen, notieren und kontrollieren und zwar von überall aus. Auch Feiertage werden automatisch berücksichtigt. Jede Eingabe bleibt gemäß BGH-Anforderungen dauerhaft nachvollziehbar, online und als Kontrollausdruck. Zudem lassen sich alle Fristen und Vorfristen automatisch in den Outlook-Kalender des jeweiligen Bearbeiters übertragen.
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