BGH: Anwälte müssen das beA nicht unbedingt für Fristsachen nutzen

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Anwältinnen und Anwälte müssen nicht das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für fristgebundene Schriftsätze nutzen, wenn ihr Faxgerät streikt. Sie dürfen dann an ihrem gewählten Übermittlungsweg festhalten und müssen nicht kurzfristig nach einer Alternative suchen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: X ZR 60/19 vom 28.04.2020). Der X. Zivilsenat gewährte damit einem Patentanwalt mangels Verschulden die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Der Patentanwalt hatte kurz vor Fristablauf festgestellt, dass die Übermittlung seiner Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren per Fax aufgrund technischer Probleme nicht funktionierte. Kurz vor Ablauf der Frist startet er dann über einen Internet-Anbieter einen weiteren Sendeversuch. Von den insgesamt 39 Seiten seines Schriftsatzes kamen aber nur 35 Seiten rechtzeitig vor 0 Uhr an, die anderen, darunter auch die letzte Seite mit seiner Unterschrift, erst danach.

Laut BGH-Beschluss habe der Patentanwalt alles Erforderliche getan, um seinen Schriftsatz fristwahrend einzureichen. Deshalb träfe ihn auch kein Verschulden. Er sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das beA hätte vornehmen können.

Vielmehr bezweifeln die BGH-Richter, ob das beA die bessere Alternative gewesen wäre. Nach ihrer Auffassung erscheint es „zweifelhaft, ob ein Rechtsanwalt, der sich für den Versand per Telefax entschieden hat, bei technischen Problemen kurz vor Fristablauf einen Übermittlungsversuch über das besondere elektronische Anwaltspostfach unternehmen muss. (…) Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen, die für dieses System veröffentlicht werden, begründet aber Zweifel daran, ob es in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf bietet als ein Telefax-Dienst“, heißt es im Beschluss. In diesem Zusammenhang verweisen die Richter auf insgesamt zwölf Störungsmeldungen im März 2020.

Darüber hinaus dürften die Gerichte die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Prozessbevollmächtigten auch nicht überspannen, warnen die Richter recht deutlich. So schreiben sie: „Von einem Prozessbevollmächtigten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfangsgerätes oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt“.

Damit stellen sich die Richter des X. Senats gegen die Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Az.: 4 U 879/19 vom 29.07.2019) und des Landgerichts (LG) Krefeld (Az.: 2 S 14/19 vom 10.09.2019). Beide hatten entschieden, dass ein Rechtsanwalt seinen Schriftsatz gegebenenfalls persönlich aus dem beA versenden muss, wenn eine Übermittlung per Fax nicht möglich ist und daher die Widereinsetzung in den vorherigen Stand abgelehnt. Entsprechend groß war die Aufregung in der Anwaltschaft, als die beiden Entscheidungen publik wurden. So müssen die Anwälte das beA bislang nur passiv nutzen. Nach § 31a BRAO besteht ihre berufsrechtliche Pflicht darin, dass sie ihr beA vorhalten und Zustellungen darüber entgegen nehmen müssen. Die aktive Nutzungspflicht hat der Gesetzgeber erst ab dem 1.1.2022 vorgeschrieben. Rechtsanwalt Martin W. Huff, Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln, begrüßt deshalb ausdrücklich den aktuellen BGH-Beschluss. „Es ist wichtig, dass die Anwältinnen und Anwälte für die Übermittlung ihrer fristgebundenen Schriftsätze einen Übertragungsweg wählen können, den sie sicher und vor allem auch allein bedienen können und dass sie an diesem Übertragungsweg auch festhalten dürfen, wenn technische Probleme auftauchen. Solange noch keine Nutzungspflicht des beA besteht, ist es falsch, die Anwaltschaft auf diesen Nutzungsweg im Rahmen einer Wiedereinsetzung zu verweisen.“