Bundesrechtsanwaltskammer wehrt sich gegen anwaltliches Tätigkeitsverbot bei sensiblen Informationen

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Die Bundesrechtsanwaltkammer (BRAK) kritisiert einen Vorstoß zur Erweiterung des anwaltlichen Tätigkeitsverbots. Nach dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sollen Anwältinnen und Anwälte künftig nicht mehr tätig werden dürfen, wenn sie „sensibles Wissen“ aus einem vorherigen Mandant erhalten haben. In die allgemeinen Berufspflichten soll der § 43a Abs. 4 Ziff. 2  BRAO eingeführt werden. Danach soll ein Rechtsanwalt nicht tätig werden dürfen, wenn er „in Ausübung seines Berufes im Rahmen eines anderen Mandatsverhältnisses eine vertrauliche Information erhalten hat, die für die Rechtssache von Bedeutung ist und deren Verwendung in der Rechtssache im Widerspruch zu den Interessen des Mandanten des vorhergehenden Mandats stehen würde.“

Diese Vorschrift hält die BRAK aus verschiedenen Gründen für verfehlt: Zum einen würde damit „eine dem deutschen Recht fremde Konzeption des angelsächsischen Rechtskreises eingeführt. Zum anderen hat sie grundsätzliche Einwände, die sie in ihrer Stellungnahme darlegt. Nach Auffassung der BRAK wird die Vertraulichkeit von Informationen durch die Berufspflicht zur Verschwiegenheit umfassend und in den Grenzen des § 203 Absatz 1 Ziff. 3 StGB strafbewehrt geschützt. Das Tätigkeitsverbot würde zudem eine „erhebliche Vorverlagerung“ des Vertraulichkeitsschutzes für mandatsbezogene Informationen bedeuten und an eine „abstrakte Gefahrenlage“ anknüpfen. Nach der neuen Regelung dürfte der Anwalt nicht tätig werden, obgleich ungewiss sei, ob er die Informationen verwenden wird und ob sich daraus später überhaupt ein Interessenkonflikt entwickeln könnte.

„Dem Entwurf liegt im Kern ein Verständnis zugrunde, das den Rechtsanwalt als abstrakte Gefahrenquelle für die vertraulichen Mandanteninformationen begreift, gegen die der Mandant mit seinen Interessen durch ein Tätigkeitsverbot für den Rechtsanwalt in späteren Mandaten abgeschirmt werden muss“, kritisiert die BRAK. Ein solches Verständnis entspräche jedoch weder dem gesetzlichen Leitbild des Rechtsanwaltsberufs noch der Wirklichkeit der anwaltlichen Berufsausübung.