Hinweisgeberschutz: EU-Whistleblower-Richtlinie kann unmittelbar gelten

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Unternehmen müssen dringend handeln und den Hinweisgeberschutz ernst nehmen. Die EU-Whistleblower-Richtlinie sieht vor, dass aktuelle oder ehemalige Angehörige eines Unternehmens oder einer staatlichen Stelle ihre Kenntnisse von Missständen oder vom Fehlverhalten anderer an interne oder externe Meldestellen weitergeben und notfalls offenbaren dürfen. Bis zum 17. Dezember 2021 soll die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Das dies noch rechtzeitig passiert, scheint wenig wahrscheinlich. Der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes hatte in der abgelaufenen Legislaturperiode keine Mehrheit gefunden. Trotzdem sollten Entscheider in Unternehmen und Verwaltungen die Vorgaben keineswegs ignorieren. „Die Richtlinie ist hinreichend klar und eindeutig und gilt daher unmittelbar“, sagt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Partner und Fachanwalt für Verwaltungsrecht der Kanzlei Dombert Rechtsanwälte in Potsdam.

Daraus folgt, dass sich Bürger gegenüber öffentlichen Stellen in jedem Fall auf die EU-Richtlinie berufen können, auch wenn die Umsetzungsfrist verstrichen ist. Inwieweit das auch im Verhältnis zwischen Privaten gilt, wird zum Teil kontrovers diskutiert. Viele Experten vertreten die Auffassung, dass sich Hinweisgeber gegenüber ihrem Arbeitgeber auch ohne nationales Gesetz auf die Richtlinie berufen können und ihren Schutz genießen. „Vor allem gutgläubige Hinweisgeber genießen einen weitreichenden Schutz vor Repressalien. Die Arbeitsgerichte werden jedenfalls auf das im Sinne der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie auszulegende Maßregelungsverbot gem. § 612a BGB zurückgreifen.“ erklärt Herrmann.

Dabei bezieht sich der Hinweisgeberschutz nicht nur auf mitgliedsstaatliche Anforderungen. „In der Anlage zur Richtlinie sind viele Bereiche aufgeführt, beispielsweise Finanzdienstleistungen, Umweltschutz, öffentliches Auftragswesen oder Produktsicherheit. Im Grunde ist das tägliche Geschäft nahezu aller gewerblichen Unternehmen berührt“, so Herrmann.

Um Hinweisgeber zu schützen, müssen entsprechende Anlaufstellen und Meldesysteme in Unternehmen oder Behörden etabliert werden. Auch die Anonymität des Whistleblowers muss gewährleistet werden, wenn er es so wünscht. Nach den Vorgaben der Richtlinie soll ihm zudem innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden, dass seine Eingabe eingegangen ist. Spätestens drei Monaten nach dieser Frist muss er darüber informiert werden, was aus seinem Hinweis geworden ist. Die neuen Pflichten zum Hinweisgeberschutz treffen zunächst die öffentliche Verwaltung und alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten. Von 2023 gilt das auch für alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten.

Die Anlaufstelle für Hinweisgeber können auch Rechtsanwälte, Steuerberater oder externe Datenschutzbeauftragte für ein Unternehmen sein, indem sie als Ombudsperson oder externer Compliance-Beauftragter auftreten. Unterstützung bei dieser Aufgabe bietet Soldan jetzt zusammen mit dem Kooperationspartner lawcode in Form eines sicheren Hinweisgebersystems an, der Hintbox. Verschiedene Funktionen sorgen dafür, dass die Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie unkompliziert und rechtssicher umgesetzt werden. Das Dashboard ist dabei so gestaltet, dass die Ombudsperson die Meldungen und Fälle der Mandanten sicher kontrollieren kann und immer den Überblick behält. So kann sie schnell und zuverlässig erkennen, wo sie handeln muss.

Weitere Informationen finden Sie unter Soldan-Ombudslösung und Soldan-Hintbox.