Mehrwertsteuersenkung beschert Anwälten mehr Aufwand als Vorteile

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Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 wird die Mehrwertsteuer gesenkt. Der Steuersatz beträgt dann 16 statt 19 Prozent wie bisher. Der ermäßigte Satz reduziert sich um zwei Prozentpunkte von 7 auf 5 Prozent. Die Maßnahme gehört zum Konjunkturpaket, mit dem die Bundesregierung die seit der Corona-Krise lahmende Wirtschaft wieder beleben will. Ob dafür die befristete Mehrwertsteuersenkung das geeignete Rezept ist, wird jedoch von vielen bezweifelt. Auch in der deutschen Anwaltschaft herrscht Skepsis. Für die Anwältinnen und Anwälte bedeute die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für lediglich sechs Monate jedenfalls deutlich mehr Aufwand als Vorteile, kritisieren die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV).

Die Anwaltschaft werde davon nichts haben außer Mehraufwand und einem Haftungsrisiko, wenn man bei dem kurzfristigen Hin und Her etwas falsch mache, warnte jüngst Rechtsanwalt Dr. Klaus Olbing, Vorsitzender des DAV-Steuerrechtsausschusses, im Anwaltsblatt. Ähnlich sieht es auch Rechtsanwältin und Steuerberaterin Judith Mehren, Mitglied des BRAK-Steuerrechtsausschusses: „Sofern der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wie sehr viele Unternehmen, wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung für ihn überhaupt nicht aus.“ Bislang ist auch nicht sicher, ob die Anbieter von Kanzleisoftware und Buchhaltungsprogrammen es überhaupt rechtzeitig schaffen, die kurzfristige Mehrwertsteueränderung einzuarbeiten, heißt es in dem Anwaltsblatt-Beitrag.

Wann nun 19 Prozent oder 16 Prozent Mehrwertsteuer auf die Leistungen des Anwalts fällig werden, ist nicht in jedem Fall so einfach zu beantworten. So kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. „Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Erfüllung eines Gebührentatbestandes nach Rechtsanwaltsvergütungsverordnung oder der Rechnungsstellung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zahlungseingang“, heißt es in den ausführlichen Handlungshinweisen, die die BRAK für ihre Mitglieder auf ihrer Homepage veröffentlicht und in denen sie sich an dem ersten Entwurf eines geplanten BMF-Schreibens orientiert hat. Vielmehr ist für die Anwendung des jeweiligen Mehrwertsteuersatzes der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Leistung erbracht beziehungsweise der Auftrag erledigt wurde.

Doch gerade das ist mitunter nicht so genau zu definieren. Der Anwalt ist in den meisten Fällen über einen längeren Zeitpunkt für seine Mandanten tätig. Deshalb können Teilleistungen, Anrechungsfälle und Vorschussrechnungen Abgrenzungs- und Zurechnungsprobleme aufwerfen. „Hat der Rechtsanwalt vor dem 01.07.2020 Entgelte oder Teilentgelte für sonstige Leistungen vereinnahmt, die erst nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden, ist auch auf diese Beträge nachträglich der ab dem 01.07.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 Prozent anzuwenden“, schreibt die BRAK in den Handlungshinweisen. Bereits mit 19 Prozent besteuerte Anzahlungen für Umsätze, die erst nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden, sind entsprechend zu korrigieren; unter Umständen müssen sie dann sogar zu viel vereinnahmte Umsatzsteuer wieder an den Mandanten erstatten. Angesichts des befürchteten bürokratischen Aufwandes halten DAV und BRAK für sinnvoll, dass der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Senkung und die Wiederanpassung des Mehrwertsteuersatzes schafft. „In dem ergänzten Entwurf eines BMF-Schreibens ist nun unter anderem eine Nichtbeanstandungsregelung enthalten, wonach ein zu hoher Mehrwertsteuerausweis für im Juli 2020 gegenüber einem anderen Unternehmer erbrachte Leistungen unschädlich und der Leistungsempfänger gleichwohl zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sein soll“, darauf weist Judith Mehren von der BRAK hin, und wünscht sich, dass dieser Nichtbeanstandungszeitraum noch erweitert wird.