Anwältinnen und Anwälte dürfen jetzt auch für ihre Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beantragen

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Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben sich durchgesetzt: Jetzt können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für ihre Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beim Bundeswirtschaftsministerium beantragen. Bislang durften nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer die Anträge stellen; die Anwaltschaft war davon ausgeschlossen.

Gleichzeitig hat das Bundeswirtschaftsministerium die Antragsfrist für dieses Förderprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen vom 10.08.2020 bis zum 30.09.2020 verlängert. Über eine Online-Plattform beim Bundeswirtschaftsministerium können die Überbrückungshilfen beantragt werden. Damit die Daten der Anwältinnen und Anwälte in diesem digitalen Prozess abgerufen werden können, hat die BRAK dem technischen Dienstleister des Ministeriums eine Datenschnittstelle zur Verfügung gestellt. Bevor die Daten erfasst oder abgefragt werden, muss der Anwalt den Registrierungsprozess anstoßen. Alle verwendeten Daten sind im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthalten und öffentlich einsehbar, teilt die BRAK mit.

BRAK und DAV hatten sich in den zurückliegenden Wochen vehement dafür eingesetzt, dass die Anwaltschaft in den Antragsprozess für die Corona-Überbrückungshilfen einbezogen wird. „Um Überbrückungshilfe zu beantragen, hätten sich die Mandanten nun einen (neuen) Steuerberater suchen müssen – und das mitten in einer Notlage“, erklärt Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. BRAK-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels bezweifelt, ob „ein derartiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und in die Mandatsbeziehung“ einer möglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung überhaupt standgehalten hätte.