BRAK und DAV fordern: Rechtsanwaltsvergütung soll spätestens Anfang 2021 angepasst werden

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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland sollen endlich mehr Geld erhalten. Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein (DAV) haben jetzt eine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes abgegeben. Darin begrüßen sie es, dass die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung nun endlich in Angriff genommen wird. Immerhin ist die letzte Erhöhung rund sieben Jahre her.

Gleichwohl hält sich die Begeisterung der beiden anwaltlichen Institutionen über den Entwurf in Grenzen: So halten sie es bei der jetzigen Reform zwar für wichtig, dass neben einer linearen Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung auch strukturelle Änderungen vorgenommen werden sollen, um Fehlentwicklungen zu beseitigen. Gleichwohl werde „das Ziel, die anwaltliche Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung seit 2013 anzupassen und die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb auszugleichen, nicht vollständig erreicht“. Insbesondere die allgemeine lineare Anpassung bleibe hinter ihren Forderungen zurück.

Nach dem Referentenentwurf, den das Bundesjustizministerium Anfang August vorgelegt hat, sollen sich alle Wert-, Fest- und Betragsrahmengebühren um zehn Prozent erhöhen. Die Gerichtskosten sollen ebenfalls linear um zehn Prozent steigen. Daneben soll es für die Anwälte auch strukturelle Verbesserungen geben. So ist zum Beispiel im Sozialrecht eine zusätzliche Erhöhung um zehn Prozent vorgesehen. Der Verfahrenswert in Kindschaftssachen soll von derzeit 3.000 auf 4.000 Euro angehoben werden. Bei der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ist geplant, dass die Kappungsgrenze von 30.000 auf 50.000 Euro erhöht wird.

In der Praxis wird es auch eine große Rolle spielen, dass die Fahrtkosten sowie die Tages- und Abwesenheitsgelder künftig höher ausfallen sollen: Für jeden zurückgelegten Kilometer dürfen künftig 0,42 Euro angesetzt werden; die Tages- und Abwesenheitsgelder werden auf 30,50 beziehungsweise 80 Euro angehoben. Zudem soll eine Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Beratung gesetzlich verankert werden. Im Entwurf wird auch klargestellt, dass die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch bei einem privatwirtschaftlichen Vergleich entsteht, eine Mitwirkung des Gerichts ist dafür nicht erforderlich.

Wenn auch DAV und BRAK viele der geplanten Änderungen im Referentenentwurf positiv bewerten, betonen sie gleichzeitig, dass sie die nicht aufgegriffenen Vorschläge für strukturelle Änderungen aus dem gemeinsamen Forderungskatalog nach wie vor für erforderlich halten. Allerdings sei es jetzt wichtig, dass das Gesetzgebungsverfahren „zeitnah“ zum Abschluss komme, damit die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung spätestens zum 1. Januar 2012 in Kraft treten könne. Eine angemessene gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung halten beide für notwendig, um den Zugang zum Recht sicherzustellen. Deshalb plädieren beide Institutionen dafür, dass zukünftig eine Anpassung – anders als bisher – in wesentlich kürzeren Anpassungszeiträumen erfolgt.