Praxisnetze können der Anwaltschaft den Weg in die Digitalisierung erleichtert

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Die fortschreitende Digitalisierung setzt kleinere Kanzleien besonders unter Druck. Sie sind zum einen gefordert, noch effizienter zu arbeiten, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Zum anderen können sie sich oftmals teure Investitionen in neueste Technik oder andere Lösungen, die ihnen genau das ermöglichen würde, nicht leisten. Eine Lösung für dieses Dilemma hat die Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, anlässlich des Deutschen Anwaltstages in diesem Jahr kurz vorgestellt: anwaltliche Praxisnetze. „Wir bündeln in eigenständigen Gesellschaften die logistischen Herausforderungen in Bezug auf die Digitalisierung, in Bezug auf die Mitarbeiter, in Bezug auf Know-how“, sagte sie. Die Anwältinnen und Anwälte, die sich in solchen Praxisnetzen zusammenschließen, würden ihre Berufstätigkeit weiterhin selbständig und unabhängig voneinander ausüben. Kindermann hat sich bei ihrem Vorschlag an den Praxisnetzen der Ärzte orientiert. Dort sind diese losen Zusammenschlüsse, die ohne komplizierte gesellschaftsrechtliche Unterfütterung auskommen, längst Gang und Gäbe. Die Mitglieder teilen sich teure Apparate oder schicken sich gegenseitig Patienten. Oftmals gehören auch andere Angehörige medizinischer Berufe, etwa Physiotherapeuten, dazu.

In Analogie zu dem Modell aus der Ärzteschaft stellt sich DAV-Hauptgeschäftsführerin Dr. Sylvia Ruge, Fachanwältin für Medizinrecht, vor, dass solche Praxisnetze für Anwälte vor allem beim Einsatz von digitaler Technik sinnvoll sein könnten. „Mitglieder eines Praxisnetzes könnten beispielsweise zusammen algorithmusbasierte Tools einkaufen oder entwickeln und sie dann allen zur Verfügung stellen“, sagt sie. Denn gerade für kleinere Kanzleien seien die hohen Investitionskosten für neue Technik meist gar nicht zu stemmen. Für eigene Entwicklungen fehle den meisten darüber hinaus auch die Zeit und das Know how. Weitere Beispiele für die Zusammenarbeit in Praxisnetzen können nach den Worten Ruges das Wissensmanagement oder Qualitätszirkel sein, in denen die Mitglieder sich fachlich austauschen oder fortbilden, ähnlich wie es auch bei den ärztlichen Praxisnetzen üblich ist. „In den anwaltlichen Praxisnetzen könnten Anwältinnen und Anwälte auch mit Vertretern anderer Berufe zusammenarbeiten, die das Berufsrecht erlaubt“, sagt Ruge. Die gemeinschaftliche Berufsausübung ist zwar bislang nur mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und seit der neuen Rechtsprechung auch mit Ärzten oder Apothekern erlaubt. Als Kooperationsform könnten Praxisnetze aber auch die Zusammenarbeit mit weiteren Berufen ermöglichen.

Grundsätzlich können die anwaltlichen Praxisnetze den unterschiedlichsten Zwecken dienen, solange die Kooperation vom Berufsrecht gedeckt ist. Das sieht auch Dr. Susanne Offermann-Burckart so. Die Rechtsanwältin aus Grevenbroich hat sich im Anwaltsblatt 7+8/2020 ausführlich mit diesem Thema beschäftigt. Für sie besteht der zentrale Unterschied zu den üblichen Bürogemeinschaften, in denen Anwältinnen und Anwälte ebenfalls nebeneinander selbständig ihre Mandate bearbeiten und sich Kosten des Kanzleibetriebs teilen, in der Überregionalität. Mit fortschreitender Digitalisierung würden auch in der Anwaltschaft die Möglichkeiten eines dezentralen Kanzleimanagements steigen. „Theoretisch können sich beliebig viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an beliebig vielen Orten ein Zentralbüro an einem dritten Ort teilen, an dem gemeinsames Personal in gemeinsamen Räumlichkeiten und mit gemeinsamer Ausstattung nicht-gemeinsame Mandanten betreut und nicht-gemeinsame Dienstleistungen erbringt“, schreibt sie.

Selbstverständlich müssen dabei die berufsrechtlichen Pflichten streng befolgt werden. Die Anpassung der Verschwiegenheitsregelung im § 43e Absatz 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit der Strafbewährung bei einem Verstoß durch § 203 Absatz 4 StGB hat die berufsrechtliche Grauzone beseitigt, die zuvor für das Einschalten von externen Dienstleistern galt. Anwältinnen und Anwälte können nun Aufgaben an Dritte übertragen, wenn sie diese entsprechend über ihre Schweigepflichten aufklären. Das ist auch eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Praxisnetze  überhaupt funktionieren können.

Für problematisch hält Offermann-Burckart allerdings nach wie vor die Frage der Interessenkollision. So dürfen Rechtsanwälte nicht bei widerstreitenden Interessen tätig werden. Das gilt nach § 3 Absatz 2 BORA auch, wenn sie nur in derselben Bürogemeinschaft arbeiten – und dies, obwohl die Bürogemeinschaft gerade keine Berufsausübungsgemeinschaft ist und die Bürogemeinschaftler untereinander zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. „Wie soll ich aber wirksam eine Kollisionskontrolle durchführen können, wenn ich gleichzeitig darüber schweigen muss, welche Mandate ich bearbeite?“, fragt sie. Der Ausschuss 2 der 7. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, der sie angehört, will sich dieses Problems bald annehmen. Zu welchen Ergebnissen der Ausschuss gelangt und wie das Plenum zu diesen Ergebnissen steht, muss erst noch abgewartet werden.