Mehr Qualität statt Quantität – dieses Motto soll künftig auch für die Geldwäsche-Verdachtsmeldungen gelten. Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf für eine neue Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen vorgelegt. In der Verordnung werden bundeseinheitliche Mindeststandards festgelegt, die bei der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zwingend erfüllt sein müssen, um der Meldepflicht nach §§43,44 Geldwäschegesetz (GwG) zu genügen. Die Verordnung soll zum 1. Oktober 2025 in Kraft treten.
Mehr über den Entwurf für die neue Verordnung im Blog der Digitalen Kanzlei.

