Künftig sollen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einfacher Erfolgshonorare vereinbaren und sogar auch in bestimmten Fällen Prozessfinanzierung übernehmen können. Das geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums hervor. Einen aktuelleren Aufhänger hätten sich Veranstalter der Online-Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ nicht wünschen können. Das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Universität Hannover und die Bundesrechtsanwaltskammer hatten am 13. November 2020 dazu eingeladen, unter anderem die Rolle von Anwaltschaft und Legal Tech zu diskutieren.
Kurz zuvor hatte die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht ihren Entwurf für das „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ vorgelegt. Damit will sie für mehr Wettbewerbsgleichheit zwischen Anwälten und Legal Tech-Unternehmen sorgen. Während letztere ohne ein Kostenrisiko ihrer Kunden tätig werden dürfen und nur im Erfolgsfall ein Honorar erhalten, ist dies den Anwälten bislang nicht erlaubt. Diese Ungleichbehandlung wird schon seit längerem kritisiert – erst Recht, seit sich der Bundesgerichtshof im Fall des Berliner Legal Tech-Unternehmens LexFox (vormals Mietright) für eine weite Auslegung des Inkassobegriffs ausgesprochen hatte.
Nach dem Gesetzentwurf sollen Anwälte künftig ein Erfolgshonorar bis zu einem Gegenstandswert von 2.000 Euro vereinbaren dürfen. Bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen sowie im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren wird das Erfolgshonorar auch ohne Begrenzung des Gegenstandswerts erlaubt. Darüber hinaus soll ein Erfolgshonorar im Einzelfall auch dann zulässig sein, wenn der Mandant ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Im Gegenzug sollen für Inkasso-Dienstleister strengere Auflagen gelten.
Die Meinungen über den Gesetzentwurf gehen allerdings weit auseinander, wie die Diskussion auf der Konferenz zeigte. Es sei keineswegs so, dass allein Legal Tech-Anbieter sich um die Verbraucher kümmern und ihnen den Zugang zum Recht ermöglichen würden, betonte Rechtsanwalt Herbert P. Schons, Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Oftmals sei die Leistung der Legal Techs für den Verbraucher sogar deutlich teurer. Schließlich erhält der Mandant im Erfolgsfall seine vollen Ansprüche und die Erstattung seiner Verfahrenskosten. Ähnlich argumentierte auch Prof. Dr. Christian Wolf, Leiter des IPA: Im Erfolgsfall werde ein Kläger nicht vollständig kompensiert, wenn er ein Erfolgshonorar vereinbart habe. „Ein Rechtssystem, das den Zugang zum Recht sicherstellt, indem der Kläger auf 30 Prozent seiner Ansprüche verzichtet, entspricht nicht dem Zugang zum Recht“, erklärte er. Legal Tech dünne zudem die ökonomische Basis für die bisherige Quersubventionierung aus. Der Gesetzgeber dürfe nicht zum Rosinenpicken ermuntern, warnte Wolf.
Für Rechtsanwalt Björn Frommer aus München, der auch Vorstand im Legal Tech Verband Deutschland ist, gehen die Reformvorhaben hingegen nicht weit genug. Das Erfolgshonorar für die Anwaltschaft sei gar nicht mehr aufzuhalten, stellte er fest. Viele Anwälte würden sich wünschen, aus dem Gebührenkorsett herauszukommen. Das große Problem sei jedoch vor allem das starre Berufsrecht. Man müsse endlich aus einer „Welt von Verboten“ herauskommen, die zum Teil auch noch mit erheblichen Strafen bewährt sei, so Frommer.
Ob der Gesetzentwurf für mehr Chancengleichheit zwischen Anwälten und Legal Techs sorgen wird, bleibt abzuwarten. Zur Zeit trägt er dazu bei, den Graben zwischen Liberalisierungsbefürwortern und -gegnern weiter zu vertiefen.