„Als Kammer befinden wir uns in einem besonderen Spannungsverhältnis“

0
5586
Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm - Foto: BRAK / Michael Gottschalk

Anwälte dürfen keine widerstreitenden Interessen wahrnehmen. Dieses Verbot gehört zu den Kernpflichten des Anwalts wie die Verschwiegenheit und Unabhängigkeit. Die Pflicht ist berufsrechtlich in der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 43a Abs. 4 BRAO) und der Berufsordnung für Anwälte (§ 3 BORA) geregelt, wirft jedoch immer wieder eine Reihe von praktischen Fragen auf. Ende November hat das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln eine Tagung diesem Thema gewidmet. Im Folgenden berichtet Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, wie die Kammern mit diesem Problem umgehen.

Welche Rolle spielt der Interessenkonflikt im Kammeralltag?

Dieses Problem spielt in allen Kammern eine relativ große Rolle. Es ist auch zu begrüßen, dass sich unsere Mitglieder an uns wenden, wenn sie einen möglichen Interessenkonflikt sehen und wir als Kammer präventiv beraten können. Ein Problem dabei ist jedoch, dass die Anwälte den Sachverhalt aus ihrer Sicht darstellen, die Wirklichkeit jedoch manchmal anders aussieht oder sich im Verlauf anders entwickelt. Dann kann es vorkommen, dass unsere berufsrechtliche Beratung umschlägt und wir als „Berufspolizei“ intervenieren und Verstöße ahnden müssen.
Als Kammer befinden wir uns in diesen Fällen in einem besonderen Spannungsverhältnis.

Welche Interessenkonflikte tauchen in der anwaltlichen Beratung besonders häufig auf?

Es gibt typische Fälle im Familienrecht, wenn etwa der Anwalt die alleinerziehende Mutter eines Kindes bei den Unterhaltsansprüchen gegen den Vater vertritt. Wird das Kind dann volljährig und will seine Ansprüche geltend machen, richten sich diese unter Umständen auch gegen die Mutter. Konfliktpotenzial birgt ebenfalls das Verkehrsrecht. Es kann zum Beispiel für den Anwalt problematisch sein, Fahrer und Beifahrer in einem Unfall zu vertreten, wenn sich später herausstellt, dass auch den Fahrer eine Gefährdungshaftung trifft. Im Gesellschaftsrecht lauern mögliche Interessenkollisionen, wenn es um die Vertretung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter geht.

Welche Konsequenzen drohen dem Anwalt bei einem Verstoß?

Die Konsequenzen können gravierend sein. Wird eine Interessenkollision festgestellt und damit ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten, ist der Anwaltsvertrag nichtig und der Anwalt kann das Mandat nicht abrechnen. Bei schweren Verstößen wie Parteiverrat droht ihm nach § 356 StGB sogar eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wie kann der Anwalt möglichen Interessenkollisionen entgehen?

Bevor ein Mandat angenommen wird, muss eine sorgfältige Interessenkollisionskontrolle erfolgen, um kritische Mandate erkennen und ablehnen zu können. Einem Rechtsanwalt, der mit derselben Angelegenheit für die eine Partei bereits befasst ist oder war, ist es immer und ausnahmslos verboten, die Gegenpartei zu vertreten, selbst wenn die Parteien hiermit einverstanden sind. Sein Tätigkeitsverbot erstreckt sich sogar auf seine Sozietätskollegen, allerdings ist hier ein Dispens möglich.

Nach § 3 Absatz 2 BORA soll das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen nicht gelten, „wenn die Mandate durch verschiedene Sozien bearbeitet werden und sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen.“ Dafür muss der Anwalt jedoch die Mandatsverhältnisse weitgehend offen legen. Damit verletzt er aber zugleich seine Verschwiegenheitspflicht. Das ist ein großes Dilemma.

Die Sozietätswechslerfälle sorgen ebenfalls immer wieder für Schwierigkeiten. Wo besteht das Problem?

Problematisch ist der Wechsel von einer Sozietät in eine andere vor allem, wenn der wechselnde Anwalt mit einem Mandat vorbefasst ist und zum Beispiel die Gegenseite vertreten hat. Dann könnte er seine neue Sozietät in große Schwierigkeiten bringen, denn diese müsste das Mandat sofort niederlegen. Das Verbot widerstreitende Interessen zu vertreten kann in solchen Fällen faktisch also die Möglichkeiten des Anwalts einschränken, in eine andere Sozietät einzutreten. Andererseits garantiert unser Grundgesetz die Berufsfreiheit. Grundrecht und Berufspflicht vertragen sich in diesen Fällen nicht gut.

Auf der Tagung in Köln reklamierten die Teilnehmer Reformen bei der Bewältigung der Interessenkonflikte. Wo sehen Sie Lösungsmöglichkeiten?

Die Rechtsprechung versucht, bei diesen Konflikten zu helfen. So ist es beispielsweise berufsrechtlich zulässig, dass der Anwalt die Mutter und das volljährige Kind berät, soweit sich das Mandat allein darauf beschränkt, Ansprüche gegen den Vater durchzusetzen. Auch bei den Sozietätswechslerfällen gab es eine Reihe von Urteilen. Sie tragen dazu bei, das Verbot der Interessenkollision etwas mehr an die veränderte Lebenswirklichkeit in der Anwaltschaft anzupassen, in der der Wechsel von Anwälten, ganzer Teams und Zusammenschlüsse von Sozietäten inzwischen zum Alltag gehören.

Eine klare Auskunft zu möglichen Lösungsansätzen kann ich jedoch nicht geben. Die Situation bleibt unbefriedigend. Sicher ist nur: Wenn sich der Mandant beschwert, müssen wir als Kammer der Sache nachgehen.