BMJV plant Übergangsregelung für die beA-Nutzung

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Am 29. September 2016 soll das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an den Start gehen. So hat es die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Anfang Juni angekündigt.

Es ist nach wie vor spannend ob es wirklich bei diesem geplanten Termin bleibt. Nun ist der Gesetzgeber am Zuge: Mit seiner „Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer“ (RAVPV) will er die notwendige gesetzliche Grundlage für eine passive Nutzung des beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland ab dem 1.1.2018 schaffen. In dem Entwurf stellt das Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nun ausdrücklich klar, dass die BRAK jeder Person, die im
Gesamtverzeichnis aller Rechtsanwaltskammern aufgeführt ist, unverzüglich, also ohne Mitwirkung des Rechtsanwalts, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten habe. Gleichzeitig sieht das Ministerium eine Übergangslösung vom geplanten Start Ende September bis Anfang 2018 vor: Bis zum 31. Dezember 2017 bestehe keine Verpflichtung des Postfachinhabers, die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten. Zustellung und den Zugang von Mitteilungen über das Postfach müsse der Postfachinhaber bis zu diesem Zeitpunkt nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das beA erklärt habe, heißt es im Verordnungsentwurf.

Wer mitmacht, soll seine Empfangsbereitschaft über die eigene Homepage
signalisieren

Auch über die praktische Umsetzung hat man sich im Ministerium bereits Gedanken gemacht: Da eine Schalterlösung im beA-System nicht vorgesehen ist und eine umfangreiche Umprogrammierung bedeuten würde, könne der Nutzer den „Hinweis auf seine Empfangsbereitschaft auf seinem Briefpapier oder seiner Homepage zum Ausdruck bringen.“ Wer rechtsverbindliche Nachrichten über das beA versendet, signalisiert damit zugleich, dass er ebenfalls selbst über das Postfach erreichbar ist. Mit der bloßen Durchführung der Erstanmeldung erklärt der Postfachinhaber jedoch nicht seine Bereitschaft, Nachrichten über das beA entgegenzunehmen, stellt das Ministerium ausdrücklich klar.

Aber kann die vorgeschlagene Übergangsregelung wirklich für die notwendige Rechtssicherheit sorgen? Muss eine Anwältin oder ein Anwalt, der sein Postfach nicht regelmäßig kontrolliert, für dieses Versäumnis nicht haften? Experten der BRAK haben Zweifel: „Eine berufsrechtliche Regelung kann indes nicht verhindern, dass Nachrichten an ein beA durch Zugang eine verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Wirkung entfalten. Um den Zugang von Nachrichten mit Wirkung gegen den Postfachinhaber auszuschließen, bedürfe es weitergehender Regelungen“, heißt es bei der BRAK. Eine nur berufsrechtliche Regelung würde nach Ansicht der Kammer nicht zu der gewünschten Klarstellung der Rechtslage führen und
„Haftungsrisiken zu Lasten der Anwaltschaft“ in sich bergen. „Denn die intendierte
Übergangsphase wird in der Anwaltschaft die Überzeugung auslösen, dass der wirksame Zugang von Nachrichten im beA bis zum Beginn der Nutzungspflicht ausgeschlossen ist“, so die BRAK weiter.

Darüber hinaus halten die BRAK-Vertreter auch die nun vorgesehene Erprobungszeit bis zur verpflichtenden Nutzung von beinahe eineinhalb Jahren für zu lang. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt eine Erprobungszeit einzuführen, sollte dies nach Meinung der Kammer auf einen kurzen Zeitraum von maximal sechs Monaten begrenzt sein. Dieser Zeitraum sei ausreichend, damit sich alle Kanzleien die erforderliche Infrastruktur beschaffen und sich mit dem System vertraut machten.

Nun haben Kammern und Verbände erst einmal Gelegenheit noch einmal ausführlich Stellung zu nehmen. Wenn alles wie geplant läuft, soll der Bundesrat die Verordnung am 23. September verabschieden.