Schleswig-Holstein führt jetzt die aktive Nutzungspflicht des beA in der Arbeitsgerichtsbarkeit ein

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Vom 1. Januar 2020 an wird die aktive Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein zur Pflicht. Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen dann Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen bei den Arbeitsgerichten Elmshorn, Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster sowie beim Landesarbeitsgericht in Schleswig ausschließlich elektronisch einreichen. Privatpersonen sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Die entsprechende Landesverordnung hat die Landesregierung beschlossen. Das Land nutzt damit die Möglichkeit, die das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Artikel 24 Absatz 2) vorsieht: Danach können die Bundesländer den elektronischen Rechtsverkehr schon vor dem endgültigen Starttermin am 1. Januar 2022 einführen. Wenn die Erfahrungen in Schleswig-Holstein positiv ausfallen, ist nicht auszuschließen, dass andere Bundesländer und andere Gerichtsbarkeiten in Schleswig-Holstein zum 1. Januar 2021 nachziehen werden.

Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland gerät auf diese Weise zu einem Flickenteppich, was mit größeren Haftungsrisiken für Anwältinnen und Anwälte verbunden ist. „Sie werden von jetzt an genau überprüfen müssen, wo sie ihre Schriftsätze noch per Telefax einreichen können“, stellt Martin Schafhausen, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins und Rechtsanwalt aus Frankfurt, fest.

Für die Arbeitsgerichte in Schleswig-Holstein gilt dies ab Jahresbeginn jedenfalls nicht mehr. Auch Anwältinnen und Anwälte aus anderen Bundesländern müssen das beachten, wenn sie ein arbeitsgerichtliches Verfahren in Schleswig-Holstein betreuen. Dabei können sie sich nicht darauf berufen, dass sie technisch noch nicht soweit sind. Ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. September 2019 zeigt, dass die Richter in diesem Punkt wenig Verständnis zeigen. Sie hatten die Prozesskostenhilfe in einem Fall abgelehnt, weil der zuständige Anwalt nicht in der Lage gewesen war, Nachrichten des Gerichts in seinem beA-Postfach zu öffnen. In dem elektronischen Dokument hatte das Gericht nähere Erläuterungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten gefordert. „Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines beA nicht nur verpflichtet, die technische Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis nehmen kann. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den Rechtsanwälten Handlungsanweisungen zum Öffnen über beA zugesandte Dokumente zu erteilen“, heißt es in dem Leitsatz des Beschlusses (LAG Schleswig-Hostein 5 Ta 94/19).

Und was sollten Anwältinnen und Anwälte unternehmen, wenn eine technische Störung vorliegt? Dann zählt eine gute Dokumentation, um nicht in die Haftung zu geraten. „Betroffenen müssen ihre Sendungsversuche in der Kanzlei selbst dokumentieren. Auch gibt es bei der Bundesrechtsanwaltskammer ein zentrales Verzeichnis der Störungen sowie beim Intermediär des Landes Schleswig-Holstein, wenn dort der Eingansserver nicht funktionieren sollte“, rät Rechtsanwalt Schafhausen. Er selbst hat den egvp-Newsletter abonniert und kann damit nachweisen, wenn ein technischer Fehler auf der Seite des Gerichts aufgetreten ist.

Um den Anwälten den Umgang mit dem beA so komfortabel wie möglich zu gestalten, hat Soldan den beA-Postfach-Service entwickelt. Mit diesem Service können Anwältinnen und Anwälte sich ihre beA-Nachrichten entweder per Post zustellen lassen (beA-Post) oder direkt automatisiert mit einem E-Mail-Server in der Kanzlei abrufen (beA-Direkt). Mit der Lösung beA-Direkt Plus können sie auch Schriftsätze elektronisch bei den Gerichten einreichen, die bereits am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, zum Beispiel bei den Arbeitsgerichten in Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen zum beA-Postfach-Service finden Sie hier.