Anwälte müssen Versand über beA genau überprüfen

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Anwälte müssen Versand über beA genau überprüfen

Abermals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten beim Umgang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) befasst. Versendet die Anwältin oder der Anwalt ein fristwahrendes Schriftstück über das Postfach, erhält aber keine Eingangsbestätigung des Gerichts, so muss sie oder er den Sendevorgang genau überprüfen und wiederholen. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Fax-Übermittlung. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des BGH hervor (Az.: VII ZR 94/21 vom 29.09.2021).

In dem vorliegenden Fall hatte der Anwalt des Klägers kurz vor Fristablauf die Begründungsschrift für eine Nichtzulassungsbeschwerde über das beA an den BGH übermittelt. In seinem Übermittlungsprotokoll wurde die Signaturprüfung als „erfolgreich“ bestätigt. Unter „Meldungstext“ stand jedoch, dass die Nachricht „nicht an den Intermediär des Empfängers“ übermittelt werden konnte. Der Übermittlungsstatus lautete „fehlerhaft“. Kurz nach Mitternacht erhielt der Anwalt dann ein Prüfprotokoll, wonach der Eingang auf dem Server des Gerichts um 0:31, also zu spät, bestätigt wurde. Allerdings war die Begründungsschrift dort gar nicht eingegangen. Woran die Übermittlung tatsächlich gescheitert war, ließ sich nicht aufklären.

Der Anwalt beantragte wenige Tage später, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er argumentierte, dass er davon ausgehen konnte, dass der Versand erfolgreich gewesen sei. Auch zuvor hätten die Angaben zur gescheiterten Übermittlung nicht einer erfolgreichen Weiterleitung entgegengestanden.

Das sah der BGH jetzt allerdings anders: Der Anwalt habe seinen Kontrollpflichten nicht genügt. Er hätte überprüfen müssen, ob der Eingang des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO bestätigt wurde. „Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war“, heißt es in dem Beschluss. Er liegt damit ganz auf der Linie einer früheren BGH-Entscheidung in diesem Jahr, in der die Richter auf diese Sorgfaltspflichten beim Versenden über das beA hingewiesen hatten (Az.: 5 AZB 9/20 vom 11.05.2021). Lesen Sie hier mehr dazu.

Einfacher können allerdings Nutzer des Soldan-Services beA-Direkt kontrollieren, ob ihre Schriftstücke erfolgreich übermittelt wurden. Wenn zum Beispiel der Server der Bundesrechtsanwaltskammer einmal nicht erreichbar sein sollte, erhält der Nutzer Fehlermeldungen und Sendeprotokolle umgehend per E-Mail und kann sofort reagieren.