Regionale Rechtsanwaltskammern wollen beA-Verweigerer aufspüren – 30.000 Fächer noch nicht angemeldet

0
2651

Die große Mehrheit der rund 165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland hat ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) inzwischen erstregistriert. Gleichwohl gibt es etwa 30.000 Postfächer, die noch nicht angemeldet sind, teilt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf Anfrage mit. „Die Besitzer dieser Postfächer werden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht forensisch tätig sein. Sie werden vielleicht in Unternehmen oder in Verbänden arbeiten. Unter Umständen sind sie auch im Ausland und haben einen Vertreter bestimmt“, erklärt Julia von Seltmann, Geschäftsführerin der BRAK und Ansprechpartnerin für Fragen rund um das beA und den elektronischen Rechtsverkehr. Aber das seien alles Spekulationen – die BRAK verfolge nicht, welche Mitglieder aus welchen Gründen ihr Postfach noch nicht erstregistriert haben.

Vielmehr obliegt es den regionalen Rechtsanwaltskammern, ihre säumigen Kolleginnen und Kollegen an ihre Berufspflichten zu erinnern. Nach § 31 a Absatz 6 BRAO ist der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfach verpflichtet, „die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“ Von dieser Nutzungspflicht können sich die Anwältinnen und Anwälte nicht entbinden lassen. Deshalb informieren die regionalen Kammern jetzt wieder intensiv ihre Mitglieder. Manche gehen sogar ganz gezielt vor und schreiben die beA-Verweigerer direkt an. Allerdings sind die Sanktionsmöglichkeiten der Kammern begrenzt. „Wenn sich jemand weiterhin konstant weigert, das beA zu nutzen, können die Kammern eine Rüge aussprechen“, sagt von Seltmann. Ob es Rügen oder sonstige berufsrechtliche Maßnahmen geben hat, ist ihr jedoch bislang nicht bekannt.

Weit schwerer wiegen indes die Risiken, denen sich die Anwältinnen und Anwälte aussetzen, wenn sie ihr beA nicht nutzen. Wenn Anwälte nicht regelmäßig ihr Postfach kontrollieren und dadurch eine Frist versäumen, ist ihnen diese Schuld zuzurechnen. Dafür kommt dann auch keine Berufshaftpflichtversicherung auf, warnen Haftpflichtversicherer.

Auch die Rechtsprechung geht zunehmend strenger mit Anwältinnen und Anwälten um, wenn es um das beA geht. Das zeigen zum Beispiel die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 4 U 879/19 vom 29.7,2019) und die des Landgerichts Krefeld (Az.: 2 S 14/19 vom 10.9.2019). In beiden Fällen hatte die Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen nicht funktioniert. Die Anwälte beantragten daher für ihre Mandanten die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand – ihr Bemühen blieb jedoch ohne Erfolg. Die Anwälte hätten doch versuchen können, die Schriftsätze über das beA bei Gericht einzureichen, argumentierten die Richter.

Allerdings wird die aktive Nutzung des beA je nach Bundesland spätestens erst vom 1. Januar 2022 an Pflicht. Nur bei den Arbeitsgerichten in Schleswig-Holstein müssen Anwältinnen und Anwälte bereits seit Jahresanfang ihre Schriftsätze über das beA elektronisch einreichen. „Auch wenn diese Rechtsprechung relativ streng erscheint, sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich in der Situation eines nicht funktionierenden Faxgerätes befinden, zur Vermeidung von Haftungsfällen und zu ihrer eigenen Sicherheit ihre fristgebundenen Schriftsätze per beA einreichen“, sagt von Seltmann.