BGH zu elektronischem Fristenkalender: Nur ein Ausdruck sichert die Kontrolle

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Alle Anwältinnen und Anwälte müssen eine hohe Überprüfungssicherheit gewährleisten, wenn sie einen elektronischen Fristenkalender führen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: III ZB 96/18 vom 28.02.2019). Nach Ansicht der Richter des 3. Zivilsenates sollten die einzelnen Vorgänge oder ein Fehlerprotokoll ausgedruckt werden. „Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor“, urteilten sie und wiesen damit den Antrag eines Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Begründungsfrist für eine Berufung war nicht richtig im elektronischen Fristenkalender eingetragen worden.

Wie der Anwalt ausführte, hatte er seine Kanzleimitarbeiter angewiesen, Fristen zunächst in der Handakte und dann im elektronischen Fristenkalender einzutragen. Erst nachdem sie sich vergewissert hatten, dass alles ordnungsgemäß im Kalender gespeichert worden ist, sollten sie die Eintragung in der Handakte durch ein Kürzel abzeichnen. Für die Kontrolle des Eintrags im elektronischen Fristenkalender sollten sie dafür die „Eingabekontrolle“ in der Programmaske des Kalenders nutzen. Den BGH-Richtern reichte dieses Vorgehen für eine sichere Überprüfung nicht aus. Sie vertraten die Auffassung, dass die ausschließlich elektronische Eingabe und Kontrolle der Fristen eine höhere Fehleranfälligkeit in sich berge, weil im hektischen Kanzleialltag schnell ein Klick vergessen werden könne. „Sieht die Arbeitsanweisung des Rechtsanwalts dagegen vor, bei Eintragung von Fristen in einen elektronischen Fristenkalender stets einen Kontrollausdruck zu fertigen, besteht eine erheblich geringere Gefahr einer unvollständigen und nicht kontrollierten Fristeingabe“, heißt es in dem Urteil. Denn ein Kontrollausdruck würde „unmittelbar ins Auge springen“.
Gerade dieser „Medienbruch“ würde für die notwendige Sicherheit bei der Fristeingabe sorgen, rechtfertigen sie ihre Entscheidung.

Gleichwohl erscheint diese Argumentation im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung und des elektronischen Rechtsverkehrs eher rückständig. Das sieht auch Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, so: „Der BGH hält an seiner gefestigten Rechtsprechung fest und untermauert sie mit einem Leitsatzbeschluss. Das ist bedauerlich, weil er so die Digitalisierung von Arbeitsabläufen in den Kanzleien behindert. Diese Modernisierung ist aber erforderlich, wenn der elektronische
Rechtsverkehrs und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein Erfolg werden sollen.“ Rechtsanwalt Dr. Alexander Siegmund aus München und Mitglied des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr der Bundesrechtsanwaltskammer, sieht das Urteil ebenfalls kritisch: „Die aktuelle Entscheidung des BGH hat zwar Relevanz für den elektronischen Rechtsverkehr, ist aber keine Überraschung. Der BGH hat schon mit dem Aufkommen von elektronischen Fristenkalendern in den 90er Jahren diese zwar zugelassen, aber auf einen Kontrollausdruck bestanden. Wir bedauern allerdings, dass der BGH den aktuellen Fall nicht zum Anlass genommen hat, von seiner Forderung nach einem „Medienbruch“ zur Fristenkontrolleabzukehren. Digitalisierung und elektronische Mandatsakte schließen das
Vorhandensein eines Druckers in den Kanzleien denklogisch aus. Die vom BGH befürchtete Gefahr eines „Augenblicksversagens“ sollte auch auf andere Weise zu
bannen sein als nur mit Papier.“

Mit Blick auf die aktuelle Entscheidung ist Anwälten und Anwältinnen zu empfehlen,
mit Netz und doppeltem Boden zu arbeiten, wenn sie mögliche Fehler bei der
Fristenkontrolle minimieren und ihr Haftungsrisiko verringern wollen. Auf soldan.de
finden sie die geeigneten Produkte. „Fristenkalender in gebundener
Form sehen wir als wirklich notwendig an für eine auf Sicherheit bedachte
Kanzleiorganisation. Auch im hektischen Kanzleialltag bleibt die Handhabung
der Fristen nachvollziehbar, und Fehler fallen leichter auf“, erklärt Matthias Helms,
Produktmanager für Fachbedarf bei Soldan. „Viele unserer Kunden sind Nutzer der
elektronischen Fristenkalender und schätzen die Vorteile der digitalen Prozesse
ebenso wie den parallel geführten gebundenen Fristen- und Terminkalender als
ergänzende Kontrollinstanz.“