BAG: Fristeingabe zur Sicherheit ausdrucken

0
1825

Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hervor (AZ: 8 AZN 233/19 vom 03.07.2019), das im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus diesem Frühjahr steht.

In dem aktuellen Fall beim Bundesarbeitsgericht hatte der Rechtsanwalt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht rechtzeitig zugeschickt, weil seine Mitarbeiterin aus Versehen falsche Daten in den elektronischen Fristenkalender eingetragen hatte. Der Anwalt hatte die Eingabe nicht mehr überprüft.

Die Richter am Bundesarbeitsgericht sahen dieses Versäumnis als anwaltliches Organisationsverschulden und gewährtem ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie argumentierten wie zuvor auch die BGH-Richter, dass bei der Eingabe in den elektronischen Fristenkalender „spezifische“ Fehlermöglichkeiten wie Datenverarbeitungsfehler der EDV, Tippfehler passieren könnten. Deshalb müsse der Anwalt die Eingabe der laufenden Fristen immer kontrollieren. Es sei auf jeden Fall immer ein Kontrollausdruck notwendig, mahnten sie. Matthias Helms, Produktmanager für Fachbedarf bei Soldan, empfiehlt daher allen Anwältinnen und Anwälten parallel zum elektronischen auch einen gebundenen Fristenkalender zur ergänzenden Kontrolle zu führen.