Empfangsbekenntnis erst eintragen und dann unterschreiben

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Wieder einmal hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Führen des anwaltlichen Fristenkalenders beschäftigt. Dieses Mal haben die Richter des IX. Zivilsenates klar gestellt, wie Eintragungen bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses vorgenommen müssen. So dürfen Anwältinnen und Anwälte das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils erst unterzeichnen und zurückschicken, wenn sichergestellt ist, dass die Frist tatsächlich im Fristenkalender eingetragen worden ist (Az.: IX ZB 13/19 vom 12.09.2019). In dem vorliegenden Fall hatte der Anwalt das Empfangsbekenntnis erteilt, obwohl die Berufungsbegründungsfrist nicht im Fristenkalender notiert worden war. Aufgrund dieses Versäumnisses verwehrten die Richter ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

„Die Rechtsprechung zeigt, dass mit der Handhabung von Empfangsbekenntnissen viele Unsicherheiten verbunden sind“, stellt Matthias Helms, Produktmanager für Fachbedarf bei Soldan, immer wieder fest. Um Fristversäumnisse zu vermeiden, kommt es auf eine gute Büroorganisation an. „In der Praxis hat sich die folgende Reihenfolge der einzelnen Arbeitsschritte bewährt“, sagt Helms.

  • Auf keinen Fall sollte das Empfangsbekenntnis mit einem Eingangsstempel versehen werden. Denn entscheidend für den Fristbeginn ist, wann der Anwalt die Urteilszustellung zur Kenntnis genommen hat. Das sollte zwar nach der Rechtsprechung unverzüglich, muss aber nicht am Tag der Zustellung erfolgen.
  • Der Eingangsstempel sollte jedoch auf dem zugestellten Urteil bzw. Schriftstück angebracht werden, empfiehlt Helms.
  • Es muss sichergestellt sein, dass die Fristen sowohl im Kalender als auch in der Handakte eingetragen werden. Anwältinnen und Anwälte, die einen elektronischen Fristenkalender führen, müssen zur Kontrolle die einzelnen Vorgänge oder ein Fehlerprotokoll ausdrucken lassen. Das hat der Bundesgerichtshof Anfang diesen Jahres entschieden.
  • Erst dann können sie das Empfangsbekenntnis unterzeichnen und zurückschicken.