BRAK kämpft weiter für den Erhalt anwaltlicher Sammelanderkonten

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Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich auf ihrer jüngsten Sitzung am 5. Dezember 2022 abermals mit den gekündigten anwaltlichen Anderkonten beschäftigt. Nachdem sie im April 2022 durch eine Änderung in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (§ 4 Abs. 1 BORA) klar gestellt hatte, dass Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten werden müssen, ging es jetzt um weitere Änderungen in § 4 BORA. Sie sollen dazu beitragen, den Banken die Risikoeinstufung weiter zu erleichtern. So werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte noch einmal ausdrücklich zur geldwäscherechtlichen Sorgfalt aufgefordert. Darüber hinaus sollen Transaktionen, bei denen Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen, künftig generell nicht mehr über ein Sammelanderkonto laufen. Dazu gehören zum Beispiel Geldflüsse im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften und Unternehmenskäufen, Bargeschäfte in größerem Umfang sowie Überweisungen von oder auf Konten in Hochrisikoländern.

Die Anpassung des § 4 BORA wurde mit großer Mehrheit beschlossen. Gleichwohl bleiben Zweifel an dieser Lösung bestehen. So fasst es auch BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels zusammen: „Natürlich haben wir keine Garantie dafür, dass der Beschluss die gewünschte Wirkung entfaltet. Die Satzungsversammlung konnte aber nur so einen Rettungsversuch für die Anderkonten unternehmen.“ Die beschlossene Änderung sei seinen Worten zufolge „alternativlos“.

Vor allem zu Beginn des Jahres hatten Banken und Sparkassen viele anwaltliche Sammelanderkonten gekündigt und dadurch in der Anwaltschaft für große Verunsicherung gesorgt. Der Auslöser waren geänderte Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz. So wurde die Niedrigrisikoeinstufung für anwaltliche Sammelanderkonten ersatzlos gestrichen. Das wiederum bedeutete einen höheren Aufwand für die Geldinstitute.