Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat auf ihrer Sitzung Ende April für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit anwaltlichen Anderkonten gesorgt. Die Mitglieder haben mit großer Mehrheit beschlossen, den § 4 Absatz 1 in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zu streichen. Nach dieser Vorschrift werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dazu verpflichtet, zur Verwaltung von Fremdgeldern Anderkonten zu führen. Allerdings wird in dem gleichen Absatz auf die Bundesrechtsanwaltsordnung (§43a BRAO) verwiesen, wonach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wählen können, ob sie die Fremdgelder unverzüglich an den Empfänger weiterleiten oder auf ein Anderkonto einzahlen. Das ist nach Auffassung der Satzungsversammlung widersprüchlich.
In den vergangenen Monaten hat die Kündigung vieler anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken und Sparkassen für Verunsicherung gesorgt. Mehr als ein Fünftel der Anwältinnen und Anwälte seien davon betroffen, hatte die BRAK erst vor einiger Zeit durch eine Befragung festgestellt. Begründet haben die Geldinstitute ihr Vorgehen mit geänderten Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz. Nach den Worten von Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK, sei mit dem Beschluss der Satzungsversammlung zwar nicht das gesamte Problem der gekündigten Anderkonten vollständig gelöst. Die Satzungsversammlung habe aber „einen wertvollen Beitrag für die Rechtssicherheit“ geschaffen, so Paul.