BRAO-Reform: Regierungsentwurf zur interprofessionellen Berufsausübung ist praxisgerecht

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Der Gesetzgeber will Anwältinnen und Anwälten die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufsgruppen erheblich erleichtern. Das ist ein Punkt von vielen im Gesetzesentwurf des „Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“. Die 2. und  3. Lesung soll bereits Anfang Mai  im Bundestag stattfinden. Die geplante Neuregelung zur interprofessionellen Berufsausübung stößt aber nicht überall auf Zustimmung. Das wurde auch in der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss Mitte April deutlich, an der auch Prof. Dr. Matthias Kilian, Professor für Zivil-, Wirtschafts- und Anwaltsrecht an der Universität Köln und Direktor des Soldan Instituts, teilgenommen hat. Seine empirischen Forschungen liefern dazu einen wichtigen Beitrag.

Warum ist die Ausweitung der interprofessionellen Berufsausübung überhaupt ein Thema für die Anwaltschaft?

Prof. Dr. Matthias Kilian: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Horn-Entscheidung die bisherige, sehr enge Regelung in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung aufgefordert. Das ist allgemein bekannt. Das Gericht argumentierte auch mit geänderten Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen. Aus Sicht der Verbraucher und der Unternehmen gewinnt durch die fortschreitende Verrechtlichung in immer mehr Lebensbereichen auch die rechtliche Lösung aus einer Hand immer mehr an Bedeutung. Es geht damit also nicht nur für die Anwaltschaft um die Freiheit der Berufsausübung, sondern auch für den Rechtsratsuchenden um den Zugang zum Recht.

Wie groß ist das Bedürfnis innerhalb der Anwaltschaft, mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuarbeiten?

Prof. Dr. Matthias Kilian: Mittelfristig würde dies wohl nur eine relativ kleine, aber nicht unbedeutende Teilgruppe betreffen. Wie aus einer Untersuchung des Soldan Instituts aus 2015 hervorgeht, beabsichtigten 10 Prozent der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte eine interprofessionelle Berufsausübung, wenn diese mit dem von ihnen für sinnvoll erachteten Beruf zulässig wäre. Dabei gaben die Mehrheit der Befragten aber auch an, dass sie eher an einer interprofessionellen Bürogemeinschaft als an einer Sozietät interessiert seien.

Mit welchen anderen Berufsgruppen würden Anwältinnen und Anwälte ihren Untersuchungen zufolge gern zusammenarbeiten dürfen?

Prof. Dr. Matthias Kilian: Nach unseren Befragungen erscheint der Anwaltschaft eine interprofessionelle Berufsausübung vor allem mit Ärzten, anderen Heilberufen, Therapeuten und Psychologen reizvoll. Von den Befragten, die Interesse an Interprofessionalität haben, würden 19 Prozent mit diesen Berufsgruppen eine interprofessionelle Bürogemeinschaft oder Sozietät begründen wollen. Es folgen mit 17 Prozent Unternehmensberater und Wirtschaftswissenschaftler. Für 16 Prozent ist die Zusammenarbeit mit Architekten interessant, gefolgt von Mediatoren (15 Prozent), Ingenieuren (12 Prozent) und Sachverständigen sowie Gutachtern (10 Prozent). An siebter Stelle stehen Finanzdienstleister, Banken, Versicherungsagenturen oder -makler.

Für Rechtsanwälte reizvolle Berufe für interprofessionelle Berufsausübung (Soldan Institut, 2015)

Inwieweit passt nun der jetzige Regelungsvorschlag zu den Wünschen der Anwaltschaft?

Prof. Dr. Matthias Kilian: Der Regierungsentwurf sieht vor, dass eine interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Anwältinnen und Anwälte mit den Angehörigen aller freien Berufe möglich werden soll. Das bedeutet, dass gewerbliche Berufe im Bereich Finanzdienstleistungen und Immobilienwirtschaft ausscheiden. Ansonsten ist die interprofessionelle Zusammenarbeit mit allen Berufen möglich, die aus der Sicht der Anwältinnen und Anwälte einen Mehrwert für Kanzleien und Mandanten bieten. In der Praxis wird aber eine große Gruppe der freien Berufe gar nicht in Frage kommen.

Ist es dann nicht sinnvoll, die interprofessionelle Berufsausübung von vornherein nur mit Angehörigen von ausgewählten freien Berufen zu erlauben, so wie es die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) es vorgeschlagen hat?

Prof. Dr. Matthias Kilian: Dieser Vorschlag würde zu einer Erweiterung nach mutmaßlichem Bedarf führen, wobei allerdings die Kriterien, nach denen die Berufe ausgewählt werden, im Dunkeln bleiben. Zudem werden einige aus Anwaltssicht besonders interessante Berufe nicht abgedeckt. Dazu zählen zum Beispiel Mediatoren, Informatiker, Berufsbetreuer oder Bachelor-/Masterjuristen. Entscheidendes Problem dürfte allerdings sein, dass ein – letztlich willkürlich zusammengestellter– Katalog von verkammerten und nicht-verkammerten freien Berufen als verfassungswidrig eingestuft werden könnte, weil für die Auswahl einzelner Berufe keine nachvollziehbaren verfassungsrechtlichen Kriterien existieren. Verfassungsrechtlich wird es kaum zu erklären sein, warum beispielsweise ein Fachanwalt für Familienrecht mit einem Psychologen vergesellschaftet sein darf, nicht aber mit einem Diplom-Pädagogen.

Favorisieren Sie deshalb die Regelung des Regierungsentwurfs?

Prof. Dr. Matthias Kilian: Mir erscheint diese Neuregelung der Sozietätsfähigkeit mit Angehörigen aller freien Berufe praxisgerecht und im Gegensatz zu anderen Vorschlägen auch widerspruchsfrei zu sein. Wird künftig noch ein Bedarf an interprofessioneller Berufsausübung bestehen, der über diese aktuelle Lösung hinausgeht, gibt es ja auch die Möglichkeit, eine Bürogemeinschaft zu bilden. So steht es auch im Gesetzentwurf. Eine solche Gesamtlösung findet nach den Erkenntnissen einer Studie des Soldan Instituts auch die besonders breite Zustimmung bei jüngeren Anwältinnen und Anwälten, für die eine umfassende Reform des Berufsrechts auch eine größere Bedeutung hat als für ältere.

Prof. Dr. Matthias Kilian, Professor für Zivil-, Wirtschafts- und Anwaltsrecht
an der Universität Köln und Direktor des Soldan Instituts