Anwaltsgerichtshof erklärt beA für „ausreichend sicher“

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Die Nutzer haben keinen Anspruch darauf, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben wird. Das hat jetzt der Berliner Anwaltsgerichtshof entschieden und damit die Klage mehrerer Rechtsanwälte abgewiesen (Az.: AGH 6/18 vom 14.11.2019). Sie hatten geklagt, weil sie die Sicherheitsarchitektur des beA als ungenügend empfanden und eine Gefahr für das anwaltliche Berufsgeheimnis befürchteten. Beim beA sorgt das so genannte Hardware-Sicherheitsmodul dafür, dass Nachrichten umgeschlüsselt werden. Eine durchgehende Verschlüsselung (Ende-zu-Ende) findet aber nicht statt. Das sei nach Ansicht der Kläger ein Sicherheitsrisiko.

Die Richter beim Anwaltsgerichtshof teilten diese Bedenken jedoch nicht. Die Sicherheitsarchitektur des beA genüge dem Erfordernis eines „sicheren Übertragungsweges“, urteilten sie.

Anwältinnen und Anwälte werden also auch weiter wie bisher ihrer passiven Nutzungspflicht nachkommen müssen. Allerdings bereitet vielen das praktische Handling weit mehr Probleme als die fehlende Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. „Das Abrufen von Nachrichten aus dem Postfach mit beA-Karte und PIN-Code empfinden viele Nutzer als umständlich und fehlerträchtig“, weiß Michael Hildebrand, Verkaufsleiter IT Systemhaus bei Soldan, aus vielen Kundengesprächen.

Um diese Defizite im beA-System zu beseitigen, hat Soldan den beA-Postfach-Service entwickelt. „Wir arbeiten nicht mit der Client-Security-Software, sondern nutzen den Schnittstellenweg. Daher ist unser Service erheblich einfacher und nutzerfreundlicher“, erklärt Hildebrand.

Den beA-Postfach-Service gibt es in drei Varianten: Bei der Lösung beA-Post erhalten die Nutzer ihre beA-Nachrichten auf dem traditionellen Postweg. Ein zentraler Soldan-Server ruft regelmäßig die Nachrichten aus dem Postfach ab und übermittelt sie an die Deutsche Post, wo sie ausgedruckt, kuvertiert und zugestellt werden. „Diese Variante eignet sich für Anwälte, die technisch noch nicht so ausgerüstet sind, um ihrer passiven Nutzungspflicht nachzukommen“, sagt Hildebrand.

Bei der Variante beA-Direkt sorgt eine spezielle Software dafür, dass die beA-Nachrichten regelmäßig abgerufen werden und dann in den gewohnten E-Mail-Posteingang versandt werden. Auch das elektronische Empfangsbekenntnis ist direkt integriert. Mit der Lösung beA-Direkt Plus können die Anwälte das beA bereits aktiv nutzen: Sie haben die Möglichkeit, ihre Schriftsätze über das Postfach bei Gericht einzureichen, soweit der elektronische Rechtsverkehr an dem jeweiligen Gericht eingerichtet ist.