Die Fortbildung der Rechtsanwälte muss nicht überwacht werden! Gut so!

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Von Rechtsanwältin Sabine Speisebecher

Gut, dass das Plenum des Deutschen Bundestags am 23.3.2017 die so genannte „kleine BRAO-Novelle“ ohne die Überwachung der Verpflichtung zur Fortbildung von uns Rechtsanwälten verabschiedet hat. Es war überflüssig, eine solche durch die Rechtsanwaltskammern zu überwachende Pflicht (§ 43a Abs. 6 BRAO) in neuer Fassung einzuführen.

Dies aus folgenden Gründen:

  1. Als Rechtsanwältin bilde ich mich jeden Tag fort. Und zwar in jedem Mandat, bei jeder Lektüre einer Fachzeitschrift und eines jeden Urteils. Ich muss meinen Mandanten beraten, ich muss ihm einen Weg zur Lösung seiner Fragen aufzeigen. Wenn ich hier jedes Mal eine Dokumentation anfertigen müsste, wäre das eine zusätzliche Belastung und würde wohl zu höheren Stundensätzen führen müssen.
  2. Durch die verlangte Kontrolle der Rechtsanwaltskammern würde ein bürokratisches Monster entstehen, welches für mich als Kammermitglied zu höheren Kammerbeiträgen führen würde. Bei rund 165.000 Kolleginnen und Kollegen die angedachten 40 Fortbildungsstunden im Jahr zu erfassen und zu überprüfen (wenn auch nur stichprobenweise), bedeutet sehr viel unsinnigen Verwaltungsaufwand. Schon heute schaffen es viele Fachanwälte nicht, ihre Fortbildungen rechtzeitig nachzuweisen, erheben immer mehr Kammern „Mahngebühren“. Soll wir in Zukunft alle für die Pflichtverletzungen der Kollegen bezahlen müssen?
  3. Die strenge Rechtsprechung insbesondere des IX. Zivilsenats des BGH fordert eine ständige Fortbildung der Rechtsanwälte – auch ohne einen konkreten Nachweis. Außerdem hafte ich sowieso für meine anwaltlichen Fehler – ob ohne oder mit Nachweis einer Fortbildung. Es ist gut, dass der Bundestag hier die Berufsorganisationen gebremst hat. Es sollten Anreize anderer Art geschaffen werden, etwa Ermäßigungen bei der Berufshaftpflichtversicherung bei nachgewiesener Fortbildung. Die Argumente der Rechtspolitiker gegen die Fortbildungspflicht lagen neben der Sache: Den Anwaltskammern und dem Deutschen Anwaltverein zu unterstellen, so wie es zum Schluss in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hieß, dass sie damit im Wesentlichen eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgten, ist unseriös und in sich widersprüchlich. Wenn sich tatsächlich schon 90 Prozent der Rechtsanwälte fortbilden, wie der Rechtsausschuss behauptet, ohne die Herkunft der Zahl zu belegen, dann lässt sich kein Zusatzgeschäft für Kammern und Vereine erwarten.

Lesen Sie auch die Position von Rechtsanwalt und Notar Dr. Thilo Wagner „Wir brauchen eine allgemeine, konkretisierte Fortbildungspflicht“

Zur Person:

Sabine Speisebecher ist Rechtsanwältin in Singen (Hohentwiel) und Dozentin an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen und unterrichtet Gesellschafts- und Handelsrecht.

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