Pro- und Contra für eine konkretisierte allgemeine Fortbildungspflicht

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Das „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ hat am 31. März 2017 nun auch den Bundesrat passiert. Diese so genannte kleine BRAO-Reform hat lange auf sich warten lassen. Lange und sehr kontrovers haben die Beteiligten die bußgeldbewährte Fortbildungspflicht diskutiert, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Gesetz verankern wollte. Daraus ist nun nichts geworden; die entsprechenden Regelungen wurden im Entwurf wieder gestrichen.

Nach wie vor gehen in der Anwaltschaft aber die Meinungen über eine konkretere, überwachte Fortbildungspflicht auseinander. Das zeigen schon die Erhebungen, die das Soldan Institut bereits im vergangenen Jahr zu den berufsrechtlichen Reformvorschlägen durchgeführt hat. Danach wünschten sich lediglich 20 Prozent der Befragten, dass es bei dem bislang faktisch beliebigen Umfang der Fortbildung bleibt. Im Mittel konnten sich die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit einer jährlichen Fortbildungspflicht von 28,8 Stunden anfreunden. Auf eher geringe Zustimmung stieß dagegen der Vorschlag des Ministeriums, Verstöße gegen die Fortbildungspflicht mit einer Geldbuße zu ahnden.

Im Folgenden stellen wir zwei gegensätzliche Positionen zu diesem heiß diskutierten Thema vor und laden Sie dazu ein, uns auch Ihre Meinung mitzuteilen. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag.

Wir brauchen eine allgemeine, konkretisierte Fortbildungspflicht
Von Rechtsanwalt und Notar Dr. Thilo Wagner

Die deutsche Anwaltschaft ist gut ausgebildet. Sie bildet sich fort und erbringt, jeden Tag aufs Neue, anwaltliche Dienstleistungen auf hohem juristischem Niveau! Dennoch ist die Einführung einer allgemeinen, konkretisierten und auch sanktionierten Fortbildungspflicht nicht nur sinnvoll; sie ist zwingend erforderlich, um weiterhin diese hohe Qualität von Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten. Zum Beitrag

 

Die Fortbildung der Rechtsanwälte muss nicht überwacht werden! Gut so!
Von Rechtsanwältin Sabine Speisebecher

Gut, dass das Plenum des Deutschen Bundestags am 23.3.2017 die so genannte „kleine BRAO-Novelle“ ohne die Überwachung der Verpflichtung zur Fortbildung von uns Rechtsanwälten verabschiedet hat. Es war überflüssig, eine solche durch die Rechtsanwaltskammern zu überwachende Pflicht (§ 43a Abs. 6 BRAO) in neuer Fassung einzuführen. Zum Beitrag