Anwälte befürworten mehr Medienöffentlichkeit im Gericht

0
1301

Am 19. April 2018 ist das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) in Kraft getreten. Danach können jetzt nicht nur Entscheidungsverkündungen des Bundesverfassungsgerichtes, sondern auch der obersten Bundesgerichte im Fernsehen oder Radio übertragen werden. Diese Neuregelung der Medienöffentlichkeit in den entsprechenden Normen des Gerichtsverfassungsgesetzes (§169ff GVG) findet auch die Zustimmung in der Anwaltschaft. Das geht aus der Befragung von 1157 Anwältinnen und Anwälten im Rahmen des Berufsrechtsbarometers des Soldan Instituts hervor. Danach halten immerhin 37 Prozent und damit die Mehrheit der Befragten diese Lösung für sachgerecht.

Allerdings geht vielen die Reform nicht weit genug: So hätten 15 Prozent es gut gefunden, wenn nicht nur Urteilsverkündungen, sondern das gesamte Verfahren vor den obersten Bundesgerichten übertragen werden dürfte. Weitere 15 Prozent hätten es für sinnvoll gehalten, wenn auch die Urteilsverkündungen aller anderen Gerichte übertragen werden könnten. „Es besteht ein weitreichender Konsens in der Anwaltschaft, dass Medienöffentlichkeit – losgelöst vom betroffenen Gericht – nur für Urteilsverkündungen bestehen sollte, nicht hingegen für das gesamte Verfahren“, stellt der Direktor des Soldan Instituts Prof. Dr. Matthias Kilian fest, der an der Universität Köln lehrt und forscht.

Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonübertragungen aus dem Gerichtssaal war bei der Reform des GVG heftig diskutiert worden. Gleichwohl umfasst sie noch weitere Punkte: So dürfen jetzt Medienvertreter eine mündliche Verhandlung sowie die Urteilsverkündung in einem Nebenraum des Gerichtssaals verfolgen. Des Weiteren dürfen Tonaufnahmen von Verfahren archiviert werden, soweit sie von „herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland“ sind.