VW Abgasskandal: Fachkreis kämpft für das Verbraucherrecht

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Seit im September letzten Jahres erste Meldungen über einen Abgasskandal bei VW veröffentlicht wurden, sind VW-Besitzer verunsichert: Sie haben ein vermeintliches Qualitätsprodukt erworben, das aufgrund der Software-Manipulationen die gesetzlichen Mindestvorgaben nicht einhält. Somit müssen die Verbraucher einen Wertverlust ihres Wagens in Kauf nehmen. Im „Fachkreis Abgasskandal“ haben sich mehrere Anwaltskanzleien zusammengeschlossen, um mehr als 20.000 Betroffene in dieser Sache zu vertreten.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema stellte uns freundlicherweise die Kanzlei Mingers & Kreuzer zur Verfügung:

Kanzlei Mingers & Kreuzer kämpft in Zusammenschluss mit führenden Rechtsanwaltskanzleien im „Fachkreis Abgasskandal“ gegen VW für das Verbraucherrecht

Am Donnerstag (10.03.2016) hat der „Fachkreis Abgasskandal“ das erste Mal getagt und in einem fünfstündigen Diskurs juristische Gesichtspunkte und Konsequenzen in Bezug auf den VW-Abgasskandal erörtert. Dem Fachkreis gehören neben der Kanzlei Mingers & Kreuzer auch folgende Anwaltskanzleien an: Dr. Lehnen & Sinnig, Klamert Mahr & Partner Rechtsanwälte, Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Götz Rechtsanwälte, Jordan Fuhr Meyer, Raimer, Rechtsanwaltskanzlei Schmidt, Wietbrok.

Im Verbund übernimmt der Zusammenschluss die Beratung und Vertretung von mehr als 20.000 Geschädigten der VW-Abgasaffäre. Erreicht werden soll eine Bündelung der Fachkompetenz und Erfahrung der ohnehin auf dem Gebiet hochspezialisierten Kanzleien. Dabei zeigen die ersten Gespräche in aller Deutlichkeit, dass die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rückgabe des Fahrzeugs Aussicht auf Erfolg hat. Nichts anderes kann für etwaige Ansprüche auf Neulieferung und Schadensersatz bzw. Minderung gelten. Die Chancen in Bezug auf eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung haben unabhängige Schiedsgutachter bestätigt. Deshalb kann in letzter Konsequenz gegen VW, Audi, Seat, Skoda sowie entsprechende Händler nur geklagt werden.

In den konstruktiven Beratungsgesprächen ist der Fachkreis vor allem zu dem Entschluss gekommen, dass gerade eine Rückabwicklung im Rahmen der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommt. Dieser hat schließlich in einer Vielzahl von Entscheidungen festgestellt, dass eine solche Rückabwicklung gerade dann verlangt werden kann, wenn das Fahrzeug auch nach der Nachbesserung unter einer Wertminderung leidet. Wir gehen nach jetzigem Kenntnisstand davon aus, dass betroffene Autos nach dem in Frage stehenden Softwareupdate im Rahmen der Rückrufaktion einem so genannten merkantilen Minderwert unterliegen. Die Situation ist also mit einem Unfallwagen zu vergleichen, dessen Wiederverkaufswert im Ergebnis deutlich geringer als bei einem unfallfreien Fahrzeug ist. Das bestätigt neben den geschädigten Kunden von VW, Audi, Seat, Skoda auch der VMF (Verband der markenunabhängigen Fuhrparkmanagementgesellschaften e.V). Im Endeffekt werden Betroffene also keinen vergleichbaren Preis in Bezug auf nicht manipulierte Fahrzeuge erzielen können.

Die jüngsten Enthüllungen diesbezüglich verstärken die Problematik darüber hinaus drastisch. So soll Volkswagen die manipulierte Software Anfang 2015 noch einmal überarbeitet haben. Grund dafür war ein zu häufiger Wechsel in den gesetzeskonformen Umweltmodus während des Normalbetriebs. Das bestätigte unlängst der für Wirtschaft zuständige Minister in Niedersachsen. Im Detail führte die Anpassung zu einer erheblichen Verrußung der Abgasrückführungsbauteile sowie der Dieselpartikelfilter. Die „Lebensdauer“ dieses Partikels wiederum hängt streng von dem Grad der Verrußung ab, so dass nun mit einem frühen Versagen desgleichen gerechnet werden muss. Ein Austausch des Dieselpartikelfilters kostet 3.000 Euro und eine Entfernung des Rußes bis zu 1000 Euro. Zudem steht schon jetzt fest, dass das Überspielen der neuen Software zu einer weiteren und erhöhten Belastung im Bereich der Rußpartikelbildung führt und den oben beschriebenen Prozess beschleunigt. Des Weiteren hatten wir schon davon berichtet, dass auch mit einem erhöhten Spritverbrauch zu rechnen ist, was jüngst auch die Zeitschrift „Auto, Motor und Sport“ im Zusammenhang mit der Umrüstung des VW Amarok bestätigte. Nach Ansicht des Fachkreises kann eine dauerhafte Wertminderung der betroffenen Fahrzeuge also nicht von der Hand gewiesen werden.

Zusammenfassend kann man also festhalten, dass gerade die im Dauertest noch nicht erprobte Software zu einer Wertminderung und damit zu einem Recht auf Rückabwicklung führt. Der Bundesgerichtshof rückt nach seiner Rechtsauffassung hiervon auch dann nicht ab, wenn es sich im Ergebnis um eine perfekt durchgeführte Nachbesserung handelt, „weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.“ (BGH, 23.11.2004, VI ZR 357/03)

Für eine Rückabwicklung sprechen auch noch weitere juristische Aspekte. Der „Fachkreis Abgasskandal“ empfiehlt daher, umgehend eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit einhergehend einen mangelfreien und vertragsgemäßen Neuwagen zu fordern. Unter keinen Umständen sollte das Aufspielen der Software einfach akzeptiert werden. Andernfalls droht der Verlust aller Ansprüche, wozu VW die Kunden aber gerade drängt.

Quelle und weitere Informationen: http://mingers-kreuzer.de/kanzlei-mingers-kreuzer-kaempft-in-zusammenschluss-mit-fuehrenden-rechtsanwaltskanzleien-im-fachkreis-abgasskandal-gegen-vw-fuer-das-verbraucherrecht/