Ist ein besonderes Werberecht für Anwälte heute noch zeitgemäß?

0
1581

Heute, mehr als zwanzig Jahre nach dem Fall des absoluten Werbeverbots, gilt das anwaltliche Werberecht als weitgehend liberalisiert. Zwar ist nach § 43b BRAO die Werbung „dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“. Die Rechtsprechung hat die Grenzen, was erlaubt ist und was nicht, seit der Einführung dieser Vorschrift jedoch überwiegend großzügig ausgelegt. Inzwischen werden sogar Stimmen laut, die auf ein besonderes Werberecht für Anwälte ganz und gar verzichten und dafür auf die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzen wollen. Auch Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität Leipzig, hat sich mit diesem Thema zuletzt auf der 13. Jahrestagung des Forschungsinstituts für Anwaltsrecht der Humboldt-Universität zu Berlin befasst.

Was spricht für die These, dass auf ein gesondertes Werberecht für Anwälte
verzichtet werden kann und stattdessen nur die Vorschriften des UWG gelten
sollten?

Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard: Dafür spricht die Praxis, denn es fällt schwer Fälle zu finden, die nach dem UWG erlaubt sind, nach dem Berufsrecht jedoch nicht. Heute besteht ein weitgehender Gleichlauf zwischen dem, was das Berufsrecht und das UWG an anwaltlicher Werbung erlauben bzw. verbieten.

Können Sie Beispiele für solche Parallelen nennen?

Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard: Anwälte dürfen nach § 43b BRAO nur sachlich werben und das UWG verbietet irreführende Werbung, die naturgemäß immer auch unsachlich ist. Unsachlich und damit verboten ist auch die belästigende, aufdringliche oder herabsetzende
Werbung. Sie ist auch nach § 7 UWG nicht gestattet. Darüber hinaus verbietet § 43b
BRAO den Anwälten reklamehaft und marktschreierisch für sich zu werben. In diesem Punkt geht die Bundesrechtsanwaltsordnung allerdings weiter als das UWG.

Anwälte sind auch keine normalen Gewerbetreibenden, sondern üben einen
besonderen Beruf mit Gemeinwohlcharakter aus – so rechtfertigen die
Befürworter das besondere Werberecht für Anwälte. Wie beurteilen Sie dieses
Argument?

Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard: Das Grundgesetz schützt in Artikel 12 die Freiheit der Berufsausübung, dazu zählt auch die Freiheit zu werben. Einschränkungen dieser Freiheiten müssen gerechtfertigt sein. Nun ist der Schutz einer funktionsfähigen Rechtspflege, für die Anwälte unerlässlich sind, sicherlich ein Rechtfertigungsgrund. Aber jede Einschränkung nach dem Berufsrecht muss danach beurteilt werden, ob sie wirklich der Sicherung einer funktionsfähigen Anwaltschaft und Rechtspflege dient. Die verschiedenen Streitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht belegen, dass viele früher praktizierte Beschränkungen diesem Maßstab nicht entsprechen konnten. Deshalb haben sich bis heute fast nur die Beschränkungen der anwaltlichen Werbung behauptet, die das UWG vorsieht.

Ohne das berufsrechtliche Werberecht hätte man aber beispielsweise die
Kaffeebecher mit schockierenden Motiven, mit denen der Anwalt Dr. Martin
Riemer die Grenzen der anwaltlichen Werbefreiheiten ausreizen wollte, nicht
verhindern können. Sind berufsrechtliche Regelungen dann nicht doch
sinnvoll?

Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard: Wenn die Becher wirklich so schockierend oder anstößig gewesen sind, wie immer berichtet wird, dann dürften sie auch nach dem UWG unlauter sein. Und wenn nicht, muss man sie eben hinnehmen und kann sich dabei denken, was man will. Die für mich entscheidende Frage, ob die Kaffeebecher geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft und der Rechtspflege zu gefährden, hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall leider nicht beantwortet.

Ist das Werberecht denn überhaupt noch ein so wichtiges Thema für die
Mehrheit der Anwälte?

Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard: Meiner Meinung nach liegt die Hauptvirulenz derzeit nicht im Werberecht. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit der Anwalt mit jedem anderen Dienstleister gleichgestellt wird. Was das Werberecht angeht, sind zum Beispiel die Wirtschaftsprüfer den Anwälten schon voraus. Sie haben bereits 2007 die maßgebliche Vorschrift § 52 der Wirtschaftsprüferordnung geändert. Sie lautet nun: „Werbung ist zulässig, es sei denn sie ist unlauter.“