Jetzt informieren: Webinar „Die Datenschutzgrundverordnung in der rechtsanwaltlichen Praxis“ am 18. April

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Am 25. Mai 2018 treten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das reformierte Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Die neuen Regelungen gelten auch für Rechtsanwalts-kanzleien. Über die Änderungen und sich daraus ergebende Handlungspflichten informiert Soldan in dem Webinar „Die Datenschutzgrundverordnung in der rechtsanwaltlichen Praxis“ am 18. April 2018 von 14:00 bis 15:30 Uhr. Dr. Robert Kazemi, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Kazemi & Partner in Bonn, wird das Thema praxisnah behandeln. Er arbeitet seit Jahren auf den Gebieten des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts und ist Autor des Fachbuches „Das neue Datenschutzrecht in der anwaltlichen Beratung“ sowie zahlreicher weiterer Publikationen zum Datenschutzrecht.

 

Was ändert sich für Rechtsanwaltskanzleien mit dem neuen Datenschutzrecht?

Dr. Robert Kazemi: Das neue Datenschutzrecht sieht grundsätzlich keine Ausnahmen für Kanzleien vor, daher müssen sie sich auf viele Neuerungen einstellen. Die Datenschutz-behörden haben zwar keine direkten Zutritts- oder Zugriffsrechte auf die Daten in der Kanzlei; Anwälte müssen den Behörden aber Informationen bereitstellen und ihren Handlungspflichten nachkommen.

 

Welche neuen Pflichten treffen die Anwälte?

Dr. Robert Kazemi: An erster Stelle sind sicherlich die umfangreichen Dokumentations-pflichten zu nennen, die die Datenverarbeitung in der Kanzlei betreffen. Sie müssen jetzt schriftlich festhalten, warum und zu welchem Zweck sie die Daten erheben. Nach Art. 13 DSGVO sind Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte dazu verpflichtet, ihre Mandanten darüber zu informieren, für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage sie die Mandantendaten verarbeiten. Sie müssen auch über Widerspruchsmöglichkeiten und andere Rechte aufklären. Dieser Informationspflicht müssen die Anwälte nachkommen, sobald sie personenbezogene Mandantendaten erstmals erheben – konkret: spätestens binnen eines Monats nachdem die Daten in das Kanzleisystem eingegeben wurden. Diese Informations-pflichten betreffen im Übrigen auch die Kanzlei-Homepage.

 

Können Sie das bitte näher erklären?

Dr. Robert Kazemi: Oftmals werden in der Kanzlei auch Daten über die Kanzlei-Homepage erhoben. Dort gibt es beispielsweise Kontaktformulare. Oder denken Sie an Google Analytics, ein beliebtes Instrument, um die Zugriffe auf die Webseite näher zu untersuchen! Kanzleien müssen auch ihre Webseiten überarbeiten, um den neuen Informationspflichten gerecht zu werden. Darauf sind die meisten Kanzleien bislang gar nicht vorbereitet.

 

Wann müssen Rechtsanwaltskanzleien einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Dr. Robert Kazemi: Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist das in einem Unternehmen Pflicht, wenn mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Das gilt jetzt analog auch für Kanzleien. Wenn allerdings sensible Daten, beispielsweise Gesundheitsdaten, Informationen zur Gewerkschaftszugehörigkeit oder zu sexuellen Neigungen, umfangreich verarbeitet werden, ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht, auch wenn es weniger als zehn Mitarbeiter gibt. Auch in kleineren Kanzleien, die beispielsweise überwiegend auf dem Gebiet des Medizin-, Arbeits- Familien- oder Strafrecht tätig sind, kann also durchaus eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bestehen.

 

Wie sollen kleinere Kanzleien dieser Pflicht nachkommen?

Dr. Robert Kazemi: Eine Möglichkeit besteht in der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten. So kann die umfangreiche Schulung und Qualifizierung eigener Mitarbeiter vermieden werden. Zudem darf der Datenschutzbeauftragte nicht Mitglied der Geschäftsleitung oder verantwortlich für die Personalführung sein. Ein Kanzlei-Partner scheidet deshalb als Datenschutzbeauftragter von vornherein aus. Der Datenschutz-beauftragte genießt auch umfangreichen Kündigungsschutz, der es gerade für kleinere Kanzleien sinnvoll erscheinen lässt, die Position extern zu vergeben.

 

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Dr. Robert Kazemi: Bislang waren bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht auch Verwarnungen möglich, jetzt werden immer Ordnungsgelder verhängt werden. Den Rahmen dafür hat der Gesetzgeber deutlich erweitert. Bußgelder können jetzt bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen. Darüber hinaus riskieren die Unternehmen und Kanzleien, dass sie bei Verstößen gegenüber den Betroffenen schadensersatzpflichtig werden oder – und diese Gefahr ist nicht zu unterschätzen – dass sie von unliebsamen Wettbewerbern oder Verbraucherschützern abgemahnt werden.

 

Die Teilnahmegebühr für das Webinar am 18.4.2018 beträgt 99,- Euro zzgl. MwSt.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung unter https://www.soldan.de/weiterbildung/rechtsanwaelte-notare/datenschutzgrundverordnung-in-der-rechtsanwaltlichen-praxis-webinar

 


Dr. Robert Kazemi