Über die Regulierung von Legal Techs wird seit geraumer Zeit vor allem in den Fachmedien diskutiert. Jetzt hat die FDP für neuen Schwung in dieser Debatte gesorgt: Die Liberalen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des anwaltlichen Berufsrechts in den Bundestag eingebracht. So schlagen sie vor, automatisierte Rechtsdienstleistungen als weitere Form der Rechtsdienstleistung in das RDG aufzunehmen, sofern die Legal Tech-Unternehmen Sachkunde auf ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet nachgewiesen haben. „Streitigkeiten, ob Personen Rechtsdienstleistungen nach dem RDG erbringen und erbringen dürfen, werden endgültig durch diese ergänzenden Regelungen behoben. Dafür werden automatisierte Rechtsdienstleistungen in die Erlaubnis des §10 RDG aufgenommen und können damit rechtssicher durchgeführt werden“, heißt es in dem Gesetzentwurf (BT-Drucksache 19/9527).
Die Angebote, bei denen Verbraucher automatisiert Rechtsrat erhalten, zum Beispiel bei Flugausfällen und -verspätungen, Mieterhöhungen oder Schadenersatz im Dieselskandal – um nur einige Beispiele zu nennen – sind seit längerem rechtlich umstritten. Die Anbieter dieser Rechtsdienstleistungen arbeiten in der Regel auf der Basis einer Inkassolizenz. Ihre Dienstleistungen gehen aber weit über die klassischen Inkassodienstleistungen hinaus, lautet die Kritik. Hinzu kommt, dass die Anbieter ein Erfolgshonorar verlangen, was aber gegen das anwaltliche Berufsrecht verstößt.
Anwälte sollen Erfolghonorare vereinbaren dürfen
Um in dieser Frage Wettbewerbsnachteile der Anwälte gegenüber den Legal Tech-Anbietern zu beseitigen, soll nach dem FDP-Vorschlag das Verbot der Erfolgshonorare aufgehoben werden. „Gleichzeitig wird die Unzulässigkeit von Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, aufgehoben. Die neue Fassung des neuen § 49b Absatz 2 BRAO regelt die Weitergabe und Vermittlung von Mandantschaft und Aufträgen“, heißt es in dem Gesetzesvorschlag. Auch die Vermittlung von Mandanten und Aufträgen vor ihrer Erteilung soll danach zulässig sein. Damit würden Plattformen, die Anwälte und Mandanten gegen Gebühr zusammenführen, nicht mehr in einer rechtlichen Grauzone agieren müssen.
Um dem Bedürfnis der Verbraucher nach qualifiziertem Rechtsrat Rechnung zu tragen, soll „mindestens eine qualifizierte Person“ an der Erstellung und Überwachung der automatisierten Prozesse mitwirken. Zudem sollten die Verbraucher über „die Risiken von informationstechnischen Systemen im Allgemeinen, das Risiko von Algorithmen im Speziellen, den Umfang automatisierter Prozesse sowie den Umfang der beruflichen Tätigkeit“ informiert werden, so der Gesetzentwurf.
DAV lehnt FDP-Vorstoß ab
Beim Deutschen Anwaltverein (DAV) und der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stößt
der FDP-Vorstoß allerdings auf wenig Gegenliebe. Beide lehnen eine Öffnung des RDG nachdrücklich ab, weil ihrer Ansicht nach kein Regulierungsbedarf für Legal Tech besteht. „Durch das RDG wird die Rechtsberatung – abgesehen von den in diesem Gesetz genannten Ausnahmen – Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Hierdurch soll der Verbraucher, der regelmäßig weder die Qualifikation eines selbsternannten Rechtsberaters noch die Qualität von dessen Leistung richtig einschätzen kann, vor fehlerhafter Rechtsberatung geschützt werden“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Mitglied des DAV-Präsidiums. „Dieses Schutzbedürfnis besteht aber in gleicher Weise, sofern die Rechtsdienstleistung teilweise oder vollständig automatisiert erbracht wird. Das Verbot nichtanwaltlicher Rechtsberatung gilt daher zu Recht auch dann, wenn die Rechtsdienstleistung unter Einsatz von digitalen Systemen erfolgt.“
Zwar stehe der DAV „dem Einsatz von Legal-Tech grundsätzlich positiv gegenüber“, dennoch ist er aber der Auffassung, „dass aus Gründen des Verbraucherschutzes“ automatisierte Rechtsdienstleistungen auch weiterhin nur durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erbracht werden dürften. „Denn nur sie unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, nur sie müssen unabhängig von Fremdinteressen beraten und nur ihnen ist es verboten, zugleich den künftigen Prozessgegner zu beraten“, betont Ewer. Einer Regulierung von gewerblichen Legal Tech-Unternehmen, die sich im Ergebnis als erstmalige Zulassung von Nichtanwälten zu allgemeiner Rechtsberatung darstellen würde, müsste deshalb aus Sicht des DAV energisch entgegengetreten werden.
BRAK: Besondere Sachkunde reicht nicht
Darüber hinaus hält die BRAK auch die Begründung der FDP-Fraktion für nicht überzeugend, wonach der Entwurf der Qualitätssicherung dienen solle. Von den Legal Tech-Anbietern lediglich „besondere Sachkunde“ zu verlangen, reiche nicht aus. Nur zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte würden über die erforderliche juristische Sachkunde verfügen, argumentiert die Kammer. „Sich im Bereich von Rechtsdienstleistungen allein auf Algorithmen zu verlassen, scheint uns im Sinne des Mandanten- und Verbraucherschutzes kein gangbarer Weg zu sein“, sagt BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels und ergänzt: „Wo Legal Tech drauf steht, muss immer auch Anwalt drinstecken.“