Die Verhältnismäßigkeit von Umweltschutzmaßnahmen nach Art. XX GATT
Art. XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) erlaubt einem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), aus umweltpolitischen Gründen von seinen Handelsliberalisierungspflichten abzuweichen. Unklar ist jedoch, wo die Grenze für unilaterale umweltpolitische Maßnahmen verläuft und welche Rolle der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Auslegung des Art. XX GATT spielt. Diese Fragen sind seit Langem weder in der Entscheidungspraxis noch in der wissenschaftlichen Diskussion hinreichend geklärt.
Die Studie zeigt, dass Art. XX GATT eine klare Regel für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit unilateraler umweltpolitischer Maßnahmen eines WTO-Mitglieds festlegt. Diese Regel ergibt sich aus den Vertragsbestimmungen des Art. XX GATT unter Berücksichtigung des dogmatischen Charakters der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Hingegen kann das Recht zur unilateralen Umweltregulierung nicht mittels des Abwägungsarguments durch die WTO-Streitbeilegungsorgane eingeschränkt werden.
| Autoren: | Xu, Tengfei |
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| Produkttyp: | Monographie |
| Reihentitel: | Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht |
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