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Aktenvernichter Sicherheitsstufe P-4
Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-4 zerkleinern Dokumente im feinen Partikelschnitt und sind der datenschutzkonforme Standard für Kanzlei und Büro. Personenbezogene Akten, vertrauliche Schriftsätze und Personalunterlagen lassen sich danach kaum noch zusammensetzen.
Wann ist ein Aktenvernichter mit Sicherheitsstufe P-4 die richtige Wahl?
Je höher die Sicherheitsstufe, desto kleiner ist das geschredderte Endprodukt und desto schwerer, dieses zu rekonstruieren. Als vierte von sieben Stufen reihen sich Aktenvernichter mit P-4 in die Reihe der Modelle ein, die für einen höheren Schutzbedarf geeignet sind.
Ein Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-4 passt zu Ihrem Arbeitsalltag, wenn:
- Sie regelmäßig Dokumente mit personenbezogenen Daten aussortieren (z. B. Namen, Adressen, Kontakt- oder Vertragsdaten),
- vertrauliche Mandanten-, Personal- oder Kundenunterlagen entsorgt werden,
- ein nachweislich sicheres Vernichtungsverfahren gefragt ist,
- ein hoher Schutzbedarf im Sinne der Norm besteht.
Das „P“ in P-4 steht für Papier und gibt damit an, dass Sie mit dem Aktenvernichter gedruckte Dokumente entsorgen können. Möchten Sie weitere Datenträger vernichten, achten Sie auf Bezeichnungen wie O-4 für CDs, H-4 für Festplatten oder E-4 für elektronische Datenträger wie USB-Sticks. Wichtig: Verschiedene Materialklassen werden separat geprüft und erhalten mitunter andere Sicherheitsstufen.
Einordnung der Schutzklasse
Den Sicherheitsstufen werden zusätzlich noch Schutzklassen zugeordnet. Sie beschreiben, wie schützenswert die zu vernichtenden Informationen sind: Klasse 1 steht für einen normalen, Klasse 2 für einen hohen und Klasse 3 für einen sehr hohen Schutzbedarf.
Aktenvernichter mit P-4 fallen vor allem in Klasse 2, je nach Risiko sind sie aber auch im Übergang zu Schutzklasse 3 relevant. Sie eignen sich also für alle Bereiche, in denen vertrauliche und personenbezogene Unterlagen besonders sorgfältig behandelt werden müssen.
Streifenschnitt (max. 12 mm)
Allgemeines Schriftgut ohne sensible oder vertrauliche Informationen (z. B. Werbung, Kataloge)
Streifenschnitt (max. 6 mm)
Interne Daten ohne personenbezogene und anders sensible Inhalte (z. B. Notizen, allgemeiner Schriftverkehr)
Partikelschnitt (max. 320 mm²) oder Streifenschnitt mit entsprechend enger Streifenbreite
Dokumente ohne besonders sensible oder geheimhaltungsbedürftige Inhalte (z. B. Korrespondenzen mit Namen, Verträge, Rechnungen)
Partikelschnitt (max. 160 mm²)
besonders sensible und vertrauliche Daten, empfohlenes Minimum im Kanzleialltag und für personenbezogene und vertrauliche Papierunterlagen (z. B. Mandantenunterlagen, Schriftsätze, Personalakten)
Partikelschnitt (max. 30 mm²)
geheim zu haltende Daten (z. B. Gesundheits- und Finanzdaten, streng vertrauliche Mandats- und Geschäftsunterlagen)
Partikelschnitt (max. 10 mm²)
Geheime Daten mit außergewöhnlich hohen Sicherheitsvorkehrungen (z. B. streng vertrauliche Unternehmens- und Behördenunterlagen)
Partikelschnitt (max. 5 mm²)
Streng geheime Daten bei höchsten Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Dokumente aus Hochsicherheitsbereichen wie z. B. Militär oder Geheimdienst)
Die Sicherheitsstufen (P-1 bis P-7) und Schutzklassen (1-3) sind Teil der DIN 66399, der Norm zur Vernichtung von Datenträgern. 2018 wurden die Inhalte nahezu wortgleich in die internationale Norm ISO/IEC 21964 überführt. An der Umsetzung ändert das nichts, weshalb die Bezeichnung DIN 66399 nach wie vor gebräuchlich ist.
Worauf sollte ich beim Kauf achten?
Wenn Sie sich sicher sind, dass der Aktenvernichter Ihren Sicherheitsanforderungen entspricht, lohnt sich ein Blick auf praktische Kriterien.
Schnittleistung
Achten Sie bei der Auswahl darauf, wie viele Papiere das Gerät in einem Durchgang zuverlässig vernichten kann. Das spart Ihnen besonders dann viel Zeit ein, wenn Sie häufig viele Dokumente auf einmal entsorgen. Da der feine Partikelschnitt anspruchsvoller ist, fällt die Blattanzahl bei P-4-Modellen meist etwas geringer aus als bei unteren Stufen. Je nach Modell sind 10-27 Blätter auf einmal aber üblicherweise kein Problem.
Auffangvolumen
Das Fassungsvermögen des Auffangbehälters entscheidet, wie oft Sie ihn leeren müssen. Partikelschnitte sind platzsparend, sodass an einem Einzelarbeitsplatz 10-20 Liter ausreichend sind. Nutzt die ganze Kanzlei das Gerät, sollten Sie einen größeren Behälter wählen.
Zerstörbare Medien
Möchten Sie weitere Datenträger zerstören, achten Sie auf die entsprechende Bezeichnung in den Herstellerangaben. P-4 steht für Informationen in Originalgröße, insbesondere Papier und beschreibt auch nur die Schutzklasse und Sicherheitsstufe für dieses. Die weiteren Bezeichnungen wie zum Beispiel “O” (optische Medien wie CDs, DVDs) oder “E” (elektronische Datenträger) werden separat geprüft und haben oft eine eigene Sicherheitsstufe. Beachten Sie hier unbedingt die entsprechenden Herstellerangaben.
Wartung und Pflege
Anders als Streifenschneider sollten Partikelschnitt-Geräte regelmäßig geölt werden. Dafür benötigen Sie zusätzlich spezielles Öl oder Ölpapier. So halten Sie das Schneidwerk leistungsfähig, beugen Papierstaus vor und verlängern die Lebensdauer spürbar.
Lautstärke und Komfort
Abhängig davon, wo der Aktenvernichter steht und wie häufig er genutzt wird, sollte er entsprechend leise arbeiten, um Sie nicht bei der Arbeit zu stören. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Komfort-Eigenschaften, wie etwa eine Rückwärtsfunktion bei Papierstau oder ein Energiesparmodus.
Häufige Fragen
Was bedeutet Sicherheitsstufe P-4 bei Aktenvernichtern?
P-4 ist die vierte von sieben Stufen für Papier nach DIN 66399 bzw. ISO/IEC 21964. Diese legen fest, wie fein das Endprodukt nach dem Schreddern ist und wie schwer, es wieder zusammenzusetzen.
P-4 Aktenvernichter arbeiten mit feinem Partikelschnitt (Partikel haben maximal 160 mm²) und eignen sich für hohe Sicherheitsanforderungen. Sie werden in der Praxis häufig für viele personenbezogene und vertrauliche Papierunterlagen eingesetzt. Die erforderliche Sicherheitsstufe richtet sich am Ende nach Schutzbedarf und Risiko.
Woran erkenne ich, welche Datenträger der Aktenvernichter außerdem mit P-4 zerkleinern kann?
Das Kürzel vor der Stufenzahl steht für die Materialart und wird üblicherweise in der Herstellerbeschreibung angegeben:
- E = Elektronische Datenträger (z. B. USB-Sticks)
- F = Verkleinerte Informationsdarstellung (z. B. Mikrofilm, Folien)
- H = Festplatten mit magnetischem Datenträger (z. B. HDD-Festplatten)
- O = Optische Datenträger (z. B. CDs, DVDs)
- P = Informationen in Originalgröße, insbesondere Papier (z. B. Ausdrucke, Briefe, Urkunden, Formulare)
- T = Magnetische Datenträger (z. B. Disketten, ID-Karten)
Achten Sie immer auf die Herstellerangaben – der Aktenvernichter muss für das jeweilige Medium ausdrücklich ausgelegt sein.
Ist ein Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P-4 DSGVO-konform?
Die DSGVO schreibt keine konkrete Sicherheitsstufe vor, sondern verlangt ein risikogerechtes Schutzniveau. Wenn Sie personenbezogene Daten vernichten möchten, ist P-4 in diesem Sinne häufig eine solide Wahl. Unternehmen, Kanzleien, Praxen und Behörden nutzen daher häufig Aktenvernichter dieser Sicherheitsstufe.
Was ist der Unterschied zwischen Streifen- und Partikelschnitt?
Beim Streifenschnitt wird das Blatt nur längs in schmale Streifen geschnitten. Beim Partikelschnitt (auch Kreuzschnitt) wird zusätzlich quer geschnitten, sodass viele kleine Partikel entstehen. Dadurch wird die Rekonstruktion weitaus komplizierter. Ab der Stufe P-4 ist es nur noch mit außergewöhnlichem Aufwand möglich.
Wann reicht P-3 aus und wann sollte ich sogar P-5 nehmen?
Die Sicherheitsstufe P-4 wird für die meisten beruflichen Anwendungsfälle als geeigneter Standard zur Vernichtung personenbezogener und vertraulicher Dokumente angesehen.
P-3 kann ausreichend sein, wenn Dokumente zwar sensible Informationen enthalten, das Risiko eines Datenmissbrauchs aber vergleichsweise gering ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie allgemeine Geschäftskorrespondenzen, interne Unterlagen oder Rechnungen mit begrenztem Personenbezug vernichten würden.
Aktenvernichter der Stufe P-5 hingegen sind sinnvoll, wenn besonders schützenswerte oder geheimhaltungsbedürftige Daten vernichtet werden müssen. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsdaten, umfangreiche Finanzinformationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Unterlagen, deren Bekanntwerden erhebliche wirtschaftliche oder rechtliche Folgen haben könnte.