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Chipkartenlesegeräte – bestens gerüstet für den digitalen Rechtsverkehr!
Seit dem 01.01.2018 ist die sogenannte "passive Nutzungspflicht" des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in Kraft getreten. Nachdem das beA zum Ende des Jahres 2017 vorrübergehenden offline genommen wurde, erfolgte die Inbetriebnahme in einem zweistufigen Prozess.
Seit dem 04.07.2018 steht die Client Security zum Download und zur Installation bereit und ermöglicht unter anderem die Erstregistrierung am beA. Das beA-System steht seit dem 03.09.2018 zur Verfügung und ermöglicht wieder den Empfang und Versand von Nachrichten über das beA.
Nach § 31a VI BRAO n. F. ist der Inhaber des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
Für die Registrierung und Anmeldung am beA benötigen Sie ein Chipkartenlesegerät mit der Mindestsicherheitsklasse 2.
Unterstützte Chipkartenlesegeräte mit SigG-Bestätigung aus der Tabelle 3a der Bundesrechtsanwaltskammer für eine reibungslose Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs finden Sie unter den nachfolgenden Produkten.
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