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Externer Datenschutzbeauftragter für Strafrechts-Kanzleien
NUR 29 € / Monat für Strafrechts-Kanzleien mit bis zu 3 Berufsträgern
Datenschutzexperten unterstützen Sie und Ihre Kanzlei als externe Datenschutzbeauftragte bei der Errichtung und Aufrechterhaltung einer Ihrem Kanzleizweck angemessenen Datenschutzorganisation
Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten
- Ausgelagertes Haftungsrisikio
- Interne Stellvertreterregelung entfällt
- Entlastung der Mitarbeiter: Sie können sich auf ihre Fachaufgaben konzentrieren
- Keine Interessenkollision
- Transparenz und Kostenkontrolle
- Wahrung der Neutralität im Innen- und Außenverhältnis
- Zertifiziertes Fachwissen und Know-How
- Der Arbeitgeber muss keinen Mitarbeiter für Aus- und Fortbildung zum DSB freistellen
- Vermeidung von Unmut zwischen den Mitarbeitern, da kein erweiterter Kündigungsschutz ausgesprochen werden muss
Für eine Strafrechts-Kanzlei mit bis zu 3 Berufsträgern: NUR 29 € / Monat
Leistungen
Für Strafrechts-Kanzleien mit max. 3 Berufsträgern**:
- Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter
- Monatlicher Newsletter
- Juristische Beratung und Unterstützung in allen datenschutzrechtlichen Angelegenheiten auf Stundenbasis (269 Euro/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt.) bei minutengenauer Abrechnung
- Das erste Vertragsjahr ist ein Probejahr. Automatische Verlängerung um 3 weitere Jahre, sofern der Vertrag nicht von einer der vertragsschließenden Parteien 4 Wochen vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Danach Verlängerung um weitere 4 Jahre, sofern der Vertrag nicht von einer der vertragsschließenden Parteien 4 Wochen vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird.
Das erste Vertragsjahr ist ein Probejahr. Automatische Verlängerung um 3 weitere Jahre, sofern der Vertrag nicht von einer der vertragsschließenden Parteien 4 Wochen vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Danach Verlängerung um weitere 4 Jahre, sofern der Vertrag nicht von einer der vertragsschließenden Parteien 4 Wochen vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird.
Zusatzaufwände nach Stundensatz 269 € / Stunde (alle Preise zzgl. MwSt.)
Soldan Datenschutz - so funktioniert es!
Häufig gestellte Fragen
** Warum sollten Kanzleien mit dem Schwerpunkt "Strafrecht" einen externen Datenschutzbeauftragten benennen?
- Vor dem Hintergrund der geforderten Unabhängigkeit empfiehlt sich für kleinere Kanzleien, die mit dem Schwerpunkt Strafrecht vertreten sind, die Ernennung eines externen Datenschutzbeauftragten. Da ein solcher externer Datenschutzbeauftragter naturgemäß auch mit der Verschwiegenheitspflicht des § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO unterfallenden Informationen in Berührung kommen wird, ist er entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Durch unbefugtes Offenbaren macht sich der externe Datenschutzbeauftragte aber auch selbst strafbar gemäß § 203 Abs. 4 S. 1 StGB.
- Eine Rechtsanwaltssozietät, die über ihre Mandanten Informationen zur Begehung von Straftaten einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen bzw. damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln verarbeitet, muss einen Datenschutzbeauftragten benennen. Da auch diese Datenverarbeitungen nicht nur der internen Verwaltung der Sozietät, sondern auch ihrem Außenwirken dienen, sind sie als Kerntätigkeiten zu bewerten. [Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 37 Rn 39]
- in Rechtsanwalt bzw. eine Kanzlei muss einen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (Art. 37 Abs. 1 lit. b DS-GVO) oder die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gem. Art. 9 DS-GVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gem. Art. 10 DS-GVO besteht (Art. 37 Abs. 1 lit. c DS-GVO). [Specht/Mantz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht 1. Auflage 2019]
Wann ist eine Kanzlei dazu gesetztlich verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen?
Nach § 38 BDSG besteht die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die Verarbeitung ist dann automatisiert, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen wie zum Beispiel einem Computer / Tablet im Unternehmen erfolgt. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Benennung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten, wenn Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden. Auch gilt im Datenschutz die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder von personenbezogenen Daten über Verurteilungen und Straftaten besteht. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie im Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, sprechen Sie uns an.
Welche Voraussetzungen muss ein Datenschutzbeauftragter erfüllen?
Datenschutzbeauftragte müssen eine ausreichende berufliche Qualifikation und Praxiserfahrung im Datenschutz mitbringen, sowie die Fähigkeit, die in Art. 39 DSGVO definierten Aufgaben zu erfüllen. Die DSGVO enthält keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der relevanten Qualifikation.
Das notwendige Niveau der Expertise im Datenschutz richtet sich nach dem erforderlichen Schutz für die personenbezogenen Daten, die das Unternehmen verarbeitet. Hier gilt, dass je komplexer die Datenverarbeitungen im Einzelfall sind oder je größer die Menge sensibler Daten ist, desto höhere Anforderungen sind an das Fachwissen des Datenschutzbeauftragten zu stellen.
Unsere fachkundigen externen Datenschutzbeauftragten sind den Aufgaben im Umgang mit personenbezogenen Daten gewachsen, da sie ständig geschult werden und aus ihrer Erfahrung heraus, eine hohe Beratungskompetenz sicherstellen.
Wie ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen?
Eine schriftliche Benennung, wie sie noch nach alter Rechtslage im Datenschutz gefordert wurde, wird durch die DSGVO nicht mehr vorgeschrieben. Aus Beweisgründen und zur Rechtsklarheit ist eine schriftliche Benennung von Datenschutzbeauftragten jedoch empfehlenswert. Zudem wird empfohlen, die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen im Vertrag explizit festzuhalten, damit sich Verantwortliche und Datenschutzbeauftragte über die Aufgaben im Klaren sind. Da – anders als bisher in § 4f Abs. 1 S. 2 BDSG – keine Frist geregelt ist, ist die Pflicht sofort zu erfüllen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Das Unternehmen veröffentlicht schließlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Damit ist die Bestellung des internen oder externen Datenschutzbeauftragten abgeschlossen.
Ist der Datenschutzbeauftragte persönlich für die Einhaltung der DS-GVO verantwortlich?
Wir haben erkannt, dass Kanzleisoftware-Lösungen häufig keine volle beA-Integration bieten, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierte Signaturfunktionalität. Hier werden kostspielige Drittanbieterkomponenten notwendig.
Datenschutzrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der DSGVO ist diejenige Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Dies ist immer das Unternehmen und nie der Datenschutzbeauftragte.
Dem internen oder externen Datenschutzbeauftragten obliegt gem. Art. 39 DSGVO die Aufgabe, das Unternehmen sowie deren Beschäftigte, über ihre datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterrichten und im Datenschutz zu beraten. Hier ist der Datenschutzbeauftragte gefordert, nicht lediglich die einschlägigen Vorschriften nach der DSGVO wiederzugeben, sondern das Unternehmen aktiv beim Lösen von konkreten Problemen zu unterstützen, die bei der Umsetzung von Maßnahmen auftauchen können. Der interne oder externe Datenschutzbeauftragte haftet bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Bei normaler Fahrlässigkeit kommt es zu einer quotalen Verteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Haftung des internen Datenschutzbeauftragten bei leichter Fahrlässigkeit scheidet regelmäßig aus. Anders stellt sich die Lage beim externen Datenschutzbeauftragten dar. Kommt dieser seinen vertraglichen Beratungspflichten nicht im erforderlichen Umfang nach, etwa aufgrund einer Falschberatung, sind vertragliche Schadensersatzansprüche in vollem Umfang denkbar. Auch aus diesem Grund ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten für Unternehmen vorteilhaft.
Wie sieht die Zusammenarbeit des Datenschutzbeauftragten mit der Aufsichtsbehörde aus?
Wir haben erkannt, dass Kanzleisoftware-Lösungen häufig keine volle beA-Integration bieten, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierte Signaturfunktionalität. Hier werden kostspielige Drittanbieterkomponenten notwendig.
Die Pflicht zur Zusammenarbeit und Kooperation mit der Aufsichtsbehörde nach der DSGVO stellt im Vergleich zu der alten Rechtslage eine wichtige Neuerung im Datenschutz dar. Damit sind interne oder externe Datenschutzbeauftragte berechtigt, direkt mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren. Dieser Umstand ist auch für die Aufsichtsbehörde von Bedeutung, die sich in der Vergangenheit in erster Linie an die Unternehmensleitung zu wenden hatte.
Der interne oder externe Datenschutzbeauftragte wird hier in enger Abstimmung mit der Geschäftsführung die Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden pflegen.
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