Das Bundeswaldgesetz wurde in der Reformära der sozialliberalen Koalition unter Bundeskanzler Willy Brandt entworfen und hat sich als in den Zeitläuften flexibel auslegbares Gesetz erwiesen. Als Teil der Umweltgesetzgebung hat sich das Gesetz seit 1975 weit entfaltet, es wurde eine Fülle neuer forst- und naturwissenschaftlicher Erkenntnisse erzielt.
Beides wirkte und wirkt sich auf die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe und die Richtung der Ermessensausübung bei der
Anwendung des Gesetzes nicht unerheblich aus.
Kurz nach der Verabschiedung des Bundeswaldgesetzes kamen u.a. das
Bundesnaturschutzgesetz, später das Bundes-Bodenschutzgesetz, die
Richtlinien der Europäischen Union zum Vogelschutz sowie zu Flora,
Fauna und Habitaten hinzu. Inzwischen hat die Europäische Union die
nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als eines
ihrer Ziele definiert. Bei der Auslegung waldrechtlicher Begriffe
sind diese Regelungen und Ziele zu berücksichtigen. Ebenso sind die
Ergebnisse der Forschung in Botanik, Genetik, Ökologie und weiterer
naturwissenschaftlicher Disziplinen bei der Auslegung und Anwendung
des Gesetzes unverzichtbar.
Diese Aspekte sind in die Kommentierung eingeflossen und mit ihr
verzahnt.
Assessor Dr. jur. Klaus Thomas ist im Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig zuständig für die Strukturförderung im ländlichen Raum, Realverbandsangelegenheiten und Rechtsangelegenheiten der Flurbereinigung und Domänenverwaltung. Zudem war er Lehrbeauftragter des Landes Niedersachsen unter anderem für das Recht der Agrarstrukturverwaltung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Hildesheim bis zu deren Auflösung. Er ist zudem stellvertretender Vorsitzender des Umlegungsausschusses der Stadt Braunschweig.
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| Autoren: | Thomas, Klaus |
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| Produkttyp: | Kommentar |
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