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Riedel, Ernst

Das neue Insolvenzrecht in der Kommune

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  • 8052355
  • 9783807304830
  • Jehle, Heidelberg
  • 1. Auflage 2014
  • 26.11.2013
  • 201 Seiten
  • kartoniert
Mit Wirkung zum 1.7.2014 werden die Vorschriften, betreffend das Insolvenzverfahren über das... mehr

Produktinformationen "Das neue Insolvenzrecht in der Kommune"

Autor / Hrsg.: Riedel, Ernst
Produkttyp: Leitfaden/Ratgeber
Mit Wirkung zum 1.7.2014 werden die Vorschriften, betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person geändert. Betroffen sind das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung.

Das vorliegende Werk führt Sie mit Hilfe von Beispielen, Hinweisen, Checklisten und Übersichten praxisnah in das neue Insolvenzrecht ein.

Die Änderungen führen zu grundlegenden Abweichungen vom bisherigen Recht:

  • So wird z.B. die Dauer der Restschuldbefreiungsphase von sechs auf drei bzw. fünf Jahre reduziert.
  • Die Gründe, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, werden erweitert und zu Lasten des Schuldners verschärft. So gehört es nunmehr bereits im eröffneten Verfahren - und nicht wie bisher erst in der Restschuldbefreiungsphase - zur Pflicht des Schuldners, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  • Die Erteilung, die Versagung sowie der Widerruf der Restschuldbefreiung werden künftig in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen.
  • Die bisher bestehende Möglichkeit, das Arbeitseinkommen mit der Maßgabe abzutreten, dass diese Abtretung noch zwei Jahre über die Verfahrenseröffnung hinaus wirksam ist, fällt ersatzlos weg.
  • Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren werden einander angenähert. Künftig wird auch im Verbraucherinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter, kein Treuhänder, bestellt.
  • Die bisher geltenden Beschränkungen in Bezug auf die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen und die Verwertung von Absonderungsgegenständen entfallen.
  • Und besonders wichtig für den Gläubiger: Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung können künftig auch schriftlich und während des gesamten Verfahrens gestellt werden. Bisher ist dies nur im Schlusstermin möglich, was dazu führt, dass Anträge nicht gestellt werden, auch wenn Versagungsgründe offensichtlich sind.
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