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Krahforst, Marie

Kartellrechtliche Anforderungen an grenzüberschreitende Patentlizenzverträge

Produktinformationen "Kartellrechtliche Anforderungen an grenzüberschreitende Patentlizenzverträge"

Die Schnittstelle zwischen Patentlizenzvertrags- und Kartellrecht ist spätestens seit den sog. „Smartphone-Wars“ und der dazugehörigen FRAND-Thematik in den Fokus gerückt. Bei aller Brisanz dieser Fallgestaltungen scheint jedoch der Umstand, dass die Vergabe von Zwangslizenzen nicht den Regel- sondern den Ausnahmefall bei der Lizenzierung von Patenten darstellt, in der juristischen Diskussion in den Hintergrund gerückt zu sein.

Die Frage, wie ein Patentlizenzvertrag zwischen zwei Unternehmen von denen keines eine marktbeherrschende Stellung innehat aus Sicht des Kartellrechts ausgestaltet sein muss, um rechtskonform zu sein, fristet in den vergangenen Jahren daher eher ein Schattendasein. Vor allem die Verschärfung der maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfervereinbarungen VO (EU) Nr. 316/2014 (kurz: GVO-TT) hat jedoch auf dem Gebiet des Lizenzkartellrechts zahlreiche bemerkenswerte Änderungen bewirkt, welche den Rechtsanwender vor nicht unerhebliche Probleme stellen.

Dies gilt insbesondere, weil die Evaluierung der Kartellrechtskonformität eines Patentlizenzvertrages durch das System der Legalausnahme den Parteien selbst überantwortet ist.

Die vorliegende Arbeit untersucht, welche Anwendungsschwierigkeiten das Lizenzkartellrecht in seiner aktuellen Fassung für die Vertragsparteien aufweist und wie diese behoben werden können. Dafür wird im Rahmen der Untersuchung ein drei-stufiger Lösungsvorschlag gewählt: Zunächst wird ein praxisnahes Prüfschema zur Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften entwickelt.

Danach werden Musterklauseln für Lizenzverträge entworfen, die zum einen die kartellrechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen und zum anderen die Risiken der Selbsteinschätzung abmildern sollen. Darüber hinaus werden Reformvorschläge für eine rechtsanwenderfreundlichere GVO-TT unterbreitet.


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