Zündstoff für Ihre Fachkompetenz
Das Sprengstoffgesetz (SprengG) verbindet insbesondere das
staatliche Sprengstoffrecht mit dem Europäischen Recht und dem
autonomen Recht der Unfallversicherungsträger. Dank der
detailliertenund verständlichen Erläuterung des Sprengstoffgesetzes
gewinnen Sie mit diesem Werk einen umfassenden Überblick über die
komplexe Rechtsmaterie.
„Sprengstoffgesetz“ ist eine wichtige Orientierungshilfe für alle Verantwortlichen, insbesondere für
- Hersteller von Sprengstoffen bzw. pyrotechnischen Produkten,
- Steinbruch-, Berg- und Abbruchbetriebe,
- Groß- und Einzelhandelsunternehmen,
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
- Feuerwerker,
- Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände für Bühnen, Theater, im Film und Fernsehbereich verwenden, # Sprengberechtigte Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
- Betriebsräte, Gewerkschaften,Sachverständige, Unternehmensberater,
- Ordnungsämter, Arbeitsschutzbehörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger.
Die ergänzbare Sammlung „Sprengstoffgesetz“ bietet Ihnen umfassende Informationen:
- topaktuelle Materialien zum SprengG
- EU-Richtlinien, die für das Sprengstoffrecht von Bedeutung sind
- das Unfallverhütungsrecht: die BGV C 24 „Sprengarbeiten“ mit den Durchführungsanweisungen, die BGV B 5 „Explosivstoffe – Allgemeine Vorschrift“ und die BGR 114 „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutzbeim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoffoder Gegenständen mit Explosivstoff“
- das aktuelle Verzeichnis der anerkannten Lehrgänge gemäß § 32 der 1. Spreng V
- die Richtlinien für das Sprengwesen im Bereich der Bergaufsicht
Details zur Produktsicherheit
Verantwortliche Person für die EU:
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
Genthiner Str. 30 G
10785 Berlin
Deutschland
vertrieb@esvmedien.de
| Autoren: | Schmatz, Hans / Nöthlichs, Matthias |
|---|---|
| Ausstattung: | 2 Ordner |
| Erscheinungsweise: | jährlich |
| Kündigungsfristen: | 4 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit |
| Produkttyp: | Kommentar |
| Vertragslaufzeiten: | Mindestbezugszeitraum 12 Monate |
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