Hessisches Waldgesetz - mit Fortsetzungsbezug
Der Wald ist aufgrund seiner vielfältigen Wirkungen, die er auf
Menschen, Tiere, Pflanzen und Klima ausübt, eine wichtige
Lebensgrundlage und bestimmender Faktor für Landschaft und
Umwelt.
In dem waldreichen und dicht besiedelten Bundesland Hessen haben in
den letzten Jahrzehnten die Anforderungen der Allgemeinheit ebenso
zugenommen wie die Belastungen des Waldes durch die Auswirkungen
der Industrie und des Verkehrs.
Die umfassende Novelle des Gesetzes 2013 brachte nicht nur die Namensänderung zu Hessisches Waldgesetz, sondern auch eine umfassende Neustrukturierung des Gesetzesaufbaus und zahlreicher Einzelbestimmungen. Damit wird dem Rechnung getragen, dass die gesetzgeberischen Zuständigkeiten durch eine Änderung des Grundgesetzes verändert wurden. Diejenigen Dinge, die im Bundeswaldgesetz abschließend geregelt wurden, müssen im Landesrecht nicht mehr behandelt werden. War die ältere forstliche Gesetzgebung durch eine hohe Regelungsdichte und Genehmigungsvorbehalte durch die Forstbehörden gekennzeichnet, so ist im neuen Gesetz eine deutliche Liberalisierung des Verhältnisses zwischen den Behörden und den kommunalen und privaten Waldbesitzern festzustellen. Dadurch wird das Gesetz vereinfacht und gestrafft.
Das Bedürfnis der Bevölkerung, den Wald als Erholungsraum zu
nutzen, hat sich in den letzten Jahren ebenso verstärkt wie das
Interesse des Naturschutzes, den Wald als Lebensraum für Pflanzen
und Tiere zu erhalten. Nicht zuletzt ist und bleibt der Wald
wichtiges Wirtschaftsgut seiner Eigentümer und Arbeitsplatz für
viele Arbeitnehmer und nachgelagerte Industrien. Dem Gesetzgeber
fiel damit die Aufgabe zu, die vielfältigen Ansprüche von
Gesellschaft und Naturschutz, Eigentümern und Arbeitnehmern sowie
der Nutzung des sich selbst regenerierenden Rohstoffs Holz
gegeneinander abzuwägen und für einen Ausgleich zu sorgen.
2014 wurde der Bannwaldparagraf verschärft, 2015 wurde das
Nationalparkamt zu einer selbständigen Sonderbehörde und dem
Ministerium direkt unterstellt. Die Naturschutzdatenhaltung ist
jetzt Teil der Hessischen Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und
Geologie.
Im Anhang des Werks sind wichtige Bundesgesetze, Richtlinien des Rates der europäischen Gemeinschaft, Landesgesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften abgedruckt.
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KSV Mediengesellschaft mbH & Co. KG
Konrad-Adenauer-Ring 13
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| Autoren: | Westernacher, Eberhard / Riedesel zu Eisenbach, Berthold |
|---|---|
| Ausstattung: | 1 Ordner |
| Erscheinungsweise: | jährlich |
| Kündigungsfristen: | 6 Wochen zum Quartalsende |
| Produkttyp: | Kommentar |