Soldan Postservice – mit jedem Brief wird gespart!
Sie versenden Ihre Honorar-Rechnungen per Briefpost? Vereinfachen Sie Ihren Briefversand, wie z. B. Rechnungen, Forderungsmanagementbriefe und weitere Aussendungen, mit dem Soldan Postservice als kosten- und personalsparende Lösung:
Seit dem 17.07.2024 reicht die Textform bei Anwaltsrechnungen durch die Änderung des §10 RVG aus****: So können Sie Ihre Rechnungen digital mit dem Soldan Postservice in den Briefversand geben und dabei bis zu 35% sparen. Bei den Steuerberatern**** funktioniert es mit der Zustimmung der Mandanten (§9 Abs. 1 StBVV).
NEU: Einwurf-Einschreiben für den eiligen dokumentierten Versand
Der Zeitpunkt des Zugangs im Briefkasten oder Postfach der Empfangsperson wird durch die Unterschrift der Zustellkraft dokumentiert. Der Sendungsstatus ist online einsehbar. Haftung bis 20 € bei Verlust oder Beschädigung. Die Zustellung erfolgt in der Regel am nächsten Werktag nach Einlieferung.
So einfach funktioniert der Soldan Postservice
1. Sie erstellen Ihre Briefe in der gewohnten Anwendung, z. B. Word
2. Ihre Dokumente werden über einen virtuellen Drucker verschlüsselt an die Deutsche Post übergeben
3. Der Druck, das Kuvertieren, der Versand und die Zustellung erfolgen durch die Deutsche Post AG
Sie haben Fragen oder wünschen Beratung?
Wir beraten Sie gerne umfassend zum Soldan Postservice. Bitte füllen Sie dafür das Kontaktformular aus. Sie erreichen uns auch telefonisch unter 0201 8612-123.
****Bisher mussten Anwaltsrechnungen an die Mandantschaft durch Anwälte eigenhändig unterzeichnet werden – bei zunehmender elektronischer Aktenführung war das Schriftformerfordernis dabei manchmal ein Ärgernis. Künftig geht das auch ohne Medienbruch: die Textform reicht aus. § 10 RVG wurde entsprechend modernisiert – und damit eine Forderung von DAV und BRAK im Rahmen der RVG-Anpassung umgesetzt.
Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BGBl. 2024 I Nr. 234 vom 16.07.2024) ist das bisherige Schriftformerfordernis für die Berechnung der Anwaltsvergütung gegenüber Mandanten entfallen. Die Änderung des § 10 RVG ist am 17. Juli 2024 in Kraft getreten.
10 Abs. 1 S. 1 RVG lautet nunmehr: „Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.“
Die Rechnung muss daher nicht mehr persönlich unterzeichnet werden, es reicht – unabhängig von der Zustimmung des Auftraggebers (die derzeit bei den Steuerberatern noch erforderlich ist) – die Textform aus.
Steuerberater müssen schon seit einiger Zeit ihre Rechnungen nicht mehr eigenhändig unterzeichnen: Die Rechnungen sind auch ohne Unterschrift des Berufsträgers gültig. Die Erstellung und der Versand in Textform setzen allerdings die Zustimmung des Auftraggebers (Mandanten) voraus. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Mandant für jede Rechnung einzeln zustimmt (§ 9 Abs. 1 StBVV). Auch eine nach Erhalt einer Rechnung in Textform erteilte Zustimmung des Auftraggebers ist gültig. Im Allgemeinen bietet es sich an, eine entsprechende Zustimmungserklärung in den Steuerberatungsvertrag mit aufzunehmen.