NEU: Regpit – Schulungen zur Geldwäscheprävention
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Fortschritte und Nachweise lassen sich einfach verwalten – so wird die Erfüllung der Schulungspflicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nicht nur effizient, sondern auch einfach nachweisbar.
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- Mitarbeitende rechtssicher und einheitlich schulen
- Weniger Organisationsaufwand bei Pflichtschulungen
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Häufig gestellte Fragen
Warum sind Anwälte, Notare und Steuerberater vom GWG betroffen??
Rechtsanwält:innen, Notar:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 12 GwG Verpflichtete, wenn sie an bestimmten Katalogtätigkeiten mitwirken – etwa Immobilientransaktionen, Verwaltung von Geldern oder Vermögenswerten, Gründung oder Erwerb von Gesellschaften sowie Treuhandtätigkeiten. Insbesondere diese Bereiche gelten laut Nationaler Risikoanalyse als besonders geldwäscheanfällig.
Daraus ergeben sich konkrete Pflichten: Risikomanagement, interne Sicherungsmaßnahmen, Know-Your-Customer (KYC), laufende Überwachung der Mandantenbeziehung und die Abgabe von Verdachtsmeldungen. Verstöße können nach § 56 GwG mit Bußgeldern bis zu 5 Mio. € oder 10 % des Jahresumsatzes geahndet werden – hinzu kommen Reputationsschäden.
Regpit unterstützt Kanzleien dabei, diese Pflichten effizient und rechtssicher zu erfüllen – mit klaren Prozessen für Identitätsprüfung, Mandanten-Onboarding und laufendes Monitoring.
Wann muss eine Verdachtsmeldung abgegeben werden?
Eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist unverzüglich abzugeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
- ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt und mit Geldwäsche im Zusammenhang stehen könnte,
- eine Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient oder
- der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt.
Ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht erforderlich – es genügen objektiv begründete Anhaltspunkte, etwa ungewöhnliche oder im Vergleich zu vergleichbaren Mandaten auffällige Sachverhalte.
Wo muss ich einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden?
Verdachtsmeldungen sind über das elektronische Meldeportal goAML an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu übermitteln. Eine vorherige Registrierung im goAML-Portal ist nach § 45 GwG verpflichtend und sollte rechtzeitig vor dem ersten Meldefall erfolgen, da die Freischaltung einige Tage dauern kann.
Worauf muss ich nach Abgabe einer Verdachtsmeldung achten?
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung gelten zwei zentrale Pflichten:
Durchführungsverbot (§ 46 GwG): Die gemeldete Transaktion darf nicht durchgeführt werden, bis die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder der dritte Werktag nach Abgabe der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Transaktion untersagt wurde. Ausnahme: Ein Aufschub ist nicht möglich oder würde die Aufklärung einer Straftat behindern.
Tipping-off-Verbot (§ 47 GwG): Weder der Mandant noch Dritte dürfen über die Meldung informiert werden – auch nicht indirekt. Der potenzielle Täter darf nicht gewarnt werden.
Zudem sind die Meldung und alle zugrundeliegenden Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG).
Beratung? Unser Außendienst ist online oder vor Ort für Sie da!
Wenn Sie gezielte Fragen haben oder ein individuelles Angebot wünschen, ist unsere Kanzleiberatung gerne für Sie da. Sie können mit Ihrem Kundenbetreuer gerne einen Online-Beratungstermin oder wie gewohnt einen Vor-Ort-Termin vereinbaren. Sie erreichen unsere Kundenbetreuung telefonisch unter 0201 8612-123 oder nutzen Sie unser nachfolgendes Kontaktformular:
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