- Was sind fiduziarische Grundrechte?
- Welche fiduziarischen Grundrechte kennt das Grundgesetz?
- Was folgt aus der Einordnung als fiduziarisches Grundrecht?
Auf diese Fragen gibt das Werk eine Antwort. Den Ausgangspunkt der Überlegungen bildet das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, das vom Bundesverfassungsgericht in zwei zentralen Entscheidungen als »fiduziarisches Recht« bezeichnet wurde. Doch weder das Bundesverfassungsgericht noch das Schrifttum, auf das das Gericht ausdrücklich verweist, definieren den Rechtsbegriff eindeutig – vielmehr noch: in dem Schrifttum, auf das in den Entscheidungen verwiesen wird, wird der Begriff »fiduziarisches (Grund-)Recht« überhaupt nicht gebraucht.
Abhängigkeitsverhältnis zwischen verschiedenen
Grundrechtsträgern
Der Verfasser entwickelt deshalb mittels einer umfassenden
Herleitung einen eigenen Definitionsansatz. Dabei wird eine
Perspektive in den Fokus gerückt, die bislang im Schatten stand:
das funktionale Abhängigkeitsverhältnis zwischen bestimmten
Grundrechtsträgern, in dem durch die Ausübung bestimmter
Grundrechte erst die Grundbedingung für die Ausübbarkeit anderer
Grundrechte geschaffen wird.
Die so erkannte Struktur des fiduziarischen Grundrechts schafft die Basis für eine Übertragung der ausgehend vom Elternrecht gewonnenen Erkenntnisse auf andere Grundrechte, namentlich auf die Mediengrundrechte des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sowie die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG.
Grundrechte und Grundpflichten
Der Autor zeichnet die großen Linien der Grundrechtsdogmatik nach
und reichert sie durch eigene Gedanken an. Er behandelt mitunter
das Rechtsinstitut der Grundpflicht, die Frage nach dem Bestehen
einer allgemeingültigen (liberalen) Grundrechtstheorie, die
Möglichkeit eines Missbrauchs von Grundrechten, die Grenzen
negativer Freiheit sowie potenzielle Vermutungsregeln bei der
Auflösung einer Grundrechtskollision.
| Autoren: | Scheu-Lloret, Maximilian |
|---|---|
| Produkttyp: | Monographie |
| Reihentitel: | BOORBERG Wissenschafts-Forum |